Gemäß AFRAC-Stellungnahme 27 (Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuch) ist für die Bewertung der Verpflichtung einer der beiden folgenden Zinssätze anzuwenden: Der gewählte Zinssatz und seine Ermittlung sind stetig anzuwenden. Ergänzend kann vereinfachend gemäß AFRAC die Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren getroffen werden, unter der […]