Gemäß § 21 Abs. 3 PSG sind die Bestimmungen des UGB bei Privatstiftungen sinngemäß anzuwenden. Sofern der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen feststellt, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten. Er hat auch unverzüglich über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses zu berichten, so wie auch in Fällen, wenn bei der Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen eines Reorganisationsbedarf festgestellt wird (§ 273 Abs. 2 und 3 UGB).
In der Zusammenfassung des aktuellen Fachartikels in RWZ 2/2026, S. 66 wird dargelegt, dass aus OGH-Erkenntnissen und Kommentatoren eine objektiv-teleologische Interpretation des PSG und jener Bestimmungen des UGB, auf welche vom PSG verwiesen wird, heranzuziehen ist.
Basierend auf dieser Interpretationsmethode sowie der Pflichten des Stiftungsvorstandes zur Selbstkontrolle („Sechs-Augen-Prinzip“) einerseits und der Pflicht des Stiftungsprüfers, als Organ zur Erfüllung des Stiftungszwecks beizutragen, andererseits ergibt sich die Pflicht, die gegenseitige Kontrolle der Mitglieder des Stiftungsvorstands durch entsprechende Maßnahmen zu unterstützen. Wie auch im Fachgutachten KFS/PE 21 dargelegt, ist die schriftlich auszuübende Redepflicht gegenüber allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes unverzüglich und direkt zu erstatten.
Autor: Mag. Markus Zweimüller MBA