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Auswirkungen der Eskalation des Russland-Ukraine-Konflikts auf die Rechnungslegung zum 31.12.2021 und deren Prüfung



Das Institut der österreichischen Wirtschaftsprüfer hat aufgrund der Eskalation des Russland-Ukraine-Konflikts am 7.3.2022 im Rahmen einer Vortragsreihe Stellung zu den Auswirkungen auf die Unternehmensberichterstattung und Abschlussprüfung genommen:

Bei Abschlüssen, deren Geschäftsjahr zum 23.02.2022 oder früher enden, ist der Russland-Ukraine-Konflikt als ein wertbegründendes Ereignis zu behandeln und somit wird keine Anpassung der Posten des Abschlusses erforderlich sein, sehr wohl aber eine umfassende Analyse hinsichtlich der Auswirkungen.

Ergeben sich daraus Anzeichen für erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit sind zusätzliche Prüfungshandlungen iZm der Angemessenheit der Going- Concern-Prämisse erforderlich (vgl. § 201 Abs 2 Z 2 UGB, KFS/RL 28 Rz 18 bzw IAS 10.14). Insbesondere sollten Auswirkungen auf das Geschäftsmodell im Absatz- und im Einkaufsbereich untersucht und in einer aktualisierten Planung festgehalten werden.

Weiters hat die Geschäftsführung bzw. der Vorstand Angaben im Anhang betreffend Art und finanzielle Auswirkungen betreffend Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (gem § 238 Abs 1 Z 11 UGB) für mittelgroße/große Kapitalgesellschaften sowie im Lagebericht auf die Lage bzw. voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens (gem § 243 Abs 2 bzw. 3 UGB) einzugehen, sofern diese als wesentlich eingeschätzt werden.

Für Bilanzstichtage nach dem 23.02.2022 gilt diese Einschätzung nicht mehr, sodass das Ereignis auch bilanziell mit seinen Auswirkungen zu berücksichtigen ist.

Folgende Bilanzposten können beispielhaft betroffen sein:

  • Ermittlung von außerplanmäßigen Abschreibungen (UGB) bzw. Wertminderung (IFRS) von immateriellen Anlagevermögen und Sachanlagevermögen
  • Bewertung von Beteiligungen (Zugriffsbeschränkungen durch Sanktionen bzw. rechtliche oder faktische Umstände)
  • Bewertung von Wertpapieren mit Bezug zur betroffenen Region (z.B. Aktien bzw. Anleihen)
  • Bewertung von Vorratsvermögen und von Vertragsvermögenswerten
  • Forderungsbewertung (aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensbegebung)
  • Drohverlustrückstellungen bzw. Rückstellungen für Vertragsstrafen (Lieferverbote)