Das Austrittsabkommen läuft aus derzeitiger Sicht mit Jahresende 2020 ab, sodass es ab dem Jahr 2021 im Bereich der Umsatzsteuer zu wesentlichen Änderungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich (im folgenden „UK“) kommen wird.
Aus der künftigen Qualifizierung des UK als umsatzsteuerliches Drittland ergeben sich zahlreiche umsatzsteuerliche Umstellungserfordernisse, da insbesondere für den Warenverkehr mit dem UK künftig nicht mehr die Regelungen für Lieferungen innerhalb des EU-Binnenmarkts zur Anwendung gelangen.
Warenlieferungen von Österreich nach UK (Export):
Künftig kommen für Lieferungen nach UK die Vorschriften für Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG) zur Anwendung. Daraus folgt insbesondere, dass das bisher für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Vorliegen einer gültigen UID-Nummer des Empfängers und eine korrekte Erklärung in der ZM für künftige Warenlieferungen nach UK entfallen.
In formaler Hinsicht ist zu beachten, dass Ausfuhrlieferungen lediglich in der österreichischen UVA zu erklären sind. Eine Erklärung in der ZM oder Intrastat-Meldung ist hingegen nicht mehr erforderlich.
Bezüglich Nachweispflichten ist künftig ein Ausfuhrnachweis entsprechend den Vorschriften der § 7 Abs. 5 ff UStG zu erbringen. Da in Zukunft für Warenlieferungen nach UK Ausfuhrzollanmeldungen abzugeben sind, kann der Nachweis insbesondere anhand einer zollamtlichen Bescheinigung über den Ausgang der Waren iSd Art 334 UZK-IA erbracht werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich folgende Umstellungserfordernisse für betroffene Unternehmer ergeben und entsprechende Vorkehrungen für die relevanten Transaktionen zu treffen sind:
- Prüfung, ob Lieferungen nach UK nach Ablaufen des Übergangszeitraums weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sind;
- Organisation der Ausfuhrzollabwicklung (zB Beauftragung Zolldienstleister mit Ausfuhrzollanmeldung);
- Aufnahme eines Hinweises in die Rechnung auf steuerbefreite Ausfuhrlieferung anstelle innergemeinschaftlicher Lieferung und Streichung der UID-Nummer des Empfängers;
- Umstellungen iZm der Erklärung der Lieferungen in der UVA, ZM und Intrastat-Meldung;
- Umstellung der Steuerschlüssel im ERP-System;
- Berücksichtigung geänderter Nachweisvorschriften zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung.
- Anpassung der Lieferverträge und Preiskalkulationen (zB Vereinbarung Verantwortung Zollabfertigung/Incoterms, Auswirkungen des anfallenden Zolls in UK auf den Warenpreis)
Warenlieferungen von UK nach Österreich (Import):
Künftig kommen für Lieferungen aus dem UK nach Österreich die Vorschriften für Einfuhren zur Anwendung (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG), und es fällt anlässlich der Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer an.
Die Abwicklung derartiger Lieferungen wird sich in Zukunft insoweit aufwendiger gestalten, als anlässlich des Warentransports nach Österreich eine Importzollanmeldung abzugeben ist. Im Rahmen der Importzollanmeldung ist entsprechend der zivilrechtlichen Vereinbarung (Incoterms) zwischen den Parteien anzugeben, wer als zollrechtlicher Importeur auftritt. Dies ist nicht nur für die Bestimmung des EUSt-Schuldners von enormer Bedeutung, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung selbst. Es können im Wesentlichen die beiden folgenden Fallgruppen unterschieden werden:
- Soweit die Einfuhr der Waren in Österreich im Namen des österreichischen Abnehmers vorgenommen wird (was der Regelfall ist), ist dieser als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zu qualifizieren, jedoch gleichzeitig unter den allgemeinen Voraussetzungen wieder zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zur Vermeidung einer Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer kann das „EUSt-Neu“-Verfahren gemäß § 26 Abs 3 Z 2 UStG angewendet werden. Die Lieferung des britischen Lieferanten ist in diesem Fall aus österreichischer Sicht als eine gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Abgangsland ausgeführte Ausfuhrlieferung zu qualifizieren; es kann daher eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.
- Soweit hingegen der britische Lieferant die Einfuhr in Österreich vornimmt, wird dieser Schuldner der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer und ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen wieder zum Vorsteuerabzug berechtigt. Allerdings ist zu beachten, dass sich in diesem Fall der Lieferort für die Lieferung an den österreichischen Abnehmer nach der Sondervorschrift des § 3 Abs. 9 UStG nach Österreich verlagert und der britische Lieferant daher eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen hat bzw sich in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren lassen muss. Aus Sicht des österreichischen Abnehmers ist zu beachten, dass für die Zahlung der Umsatzsteuer die Einbehalte- bzw Abfuhrverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 UStG zur Anwendung gelangt, soweit der britische Lieferant in Österreich nicht ansässig ist. Das bedeutet, dass der österreichische Abnehmer österreichische Umsatzsteuer einbehalten und direkt im Namen und für Rechnung des britischen Lieferanten an dessen Finanzamt abführen muss. Kommt der österreichische Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für einen hierdurch entstehenden Steuerausfall.
In formaler Hinsicht ist zu beachten, dass bei Einfuhren aus dem UK künftig keine Intrastat-Meldungen mehr abgegeben werden müssen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich folgende Umstellungserfordernisse für betroffene Unternehmer ergeben und entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind:
- Sicherstellung der korrekten zollrechtlichen Abwicklung der Einfuhr in Österreich (Verzollung durch den österreichischen Abnehmer versus Verzollung durch den britischen Lieferanten);
- Organisation der Importzollabwicklung (zB Beauftragung Zolldienstleister mit Importzollanmeldung);
- Hinweis auf steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung und die UID-Nummer des österreichischen Abnehmers auf der Rechnung des Lieferanten sind zu streichen;
- Umstellungen iZm der Erklärung der Einfuhr in der UVA und Intrastat-Meldung;
- Umstellung der Steuerschlüssel im ERP-System.
- Anpassung der Lieferverträge und Preiskalkulationen (zB Vereinbarung Verantwortung Zollabwicklung/Incoterms, Auswirkungen des anfallenden Zolls in der EU auf Warenpreis).