Die Richtlinie 2025/794 zur Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung („Stop-the-Clock“-Richtlinie) wurde bereits im April 2025 verabschiedet und damit für Unternehmen, die ab 2025 bzw. 2026 berichten hätte müssen, die CSRD- und EU-Taxonomie-Berichtspflichten um jeweils zwei Jahre auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2027 bzw. Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2028 verschoben.
Die Größenkriterien, die künftig für die CSRD- und EU-Taxonomie-Berichtspflichten gelten werden, wurden zuletzt in einem am 18. November 2025 eingeleiteten Trilog-Verfahren verhandelt. Dieses wurde am 16. Dezember 2025 mit einer finalen Einigung zwischen Rat und Parlament abgeschlossen:
Künftig müssen Unternehmen mit
- mehr als 1.000 Mitarbeitern und
- einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro
einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht inklusive Berichterstattung nach Art. 8 EU-Taxonomieverordnung erstellen.
Die Regelung tritt in Kraft, sobald die finale Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und ist im Anschluss durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Der bisherige Anwenderkreis reduziert sich dadurch erheblich.
Autorin: WP/Stb Joana Schifflhuber LLM.oec.