Mit dem NaBeG wurde die unionsrechtliche Vorgabe zur Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht Richtlinie (EU) 2022/2464, kurz: CSRD nach finaler Einigung zu den Anwendungsvoraussetzungen in den Trilogverhandlungen der EU im Dezember 2025 im Jänner 2026 in nationales Recht umgesetzt. Zu den Verzögerungen hinsichtlich der ursprünglich geplanten Umsetzung der CSRD und den Entwicklungen hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen siehe unsere bisherigen Artikel dazu auf dieser Homepage.
Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die CSRD unterscheidet hinsichtlich des Erstanwendungszeitpunktes zwischen Unternehmen der „ersten Welle“, dies sind jene Unternehmen, die schon bisher zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren, und Unternehmen der „zweiten Welle“ die gänzlich neu in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht aufgenommen wurden.
Mit dem NaBeG erfolgte nun die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht für Unternehmen der „ersten Welle“. Für Unternehmen der „zweiten Welle“ ist eine neuerliche Änderung des UGB erforderlich, diese muss bis zum 31.12.2026 verabschiedet werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der „ersten Welle“
1. Erstanwendungszeitpunkt CSRD:
- laut CSRD für Geschäftsjahre ab 2024, mangels innerstaatlichem Gesetz zT freiwillige Berichterstattung nach CSRD für Geschäftsjahre ab 2024
- Anwendung NaBeG ab Inkrafttreten mit Übergangsbestimmungen – siehe unten
2. Anwendungsvoraussetzungen:
Die Anwendungsvoraussetzungen entsprechen grundsätzlich den bisherigen Anwendungsvoraussetzungen für das NaDiVeG und erfassen Unternehmen die folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Größenklasse: große Unternehmen bzw Mutterunternehmen einer großen Gruppe,
- Einstufung als ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities – PIEs: kapitalmarktorientiert, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen) und
- Personalstand: Beschäftigung von mehr als 500 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
Folgende Unternehmen und Konzerne haben ein Wahlrecht, ob sie die neuen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung freiwillig anwenden oder nach bisherigem Recht einen nichtfinanziellen Bericht nach NaDiVeG erstellen:
- Unternehmen mit Abschlussstichtag des relevanten Geschäftsjahres bis einschließlich 31.12.2025
- Unternehmen, die am Abschlussstichtag keinen oder nur einen der beiden Schwellenwerte überschritten haben:
- 450 Mio Euro Umsatzerlöse,
- 1.000 Arbeitnehmer.
4. Übergangsbestimmungen für das Jahr 2026:
Bei der „freiwilligen“ Berichterstattung nach NeBeG müssen die neuen Bestimmungen grundsätzlich nicht in Ihrer Gesamtheit und damit auch „full ESRS“ angewendet werden. Ein Bericht, bei dem nicht alle Bestimmungen der neuen Rechtslage angewendet werden, stellt aber gem § 908 Abs 2b UGB einen Bericht auf Basis der bisherigen Rechtslage dar und ist terminologisch als „nichtfinanzieller Bericht“ oder „nichtfinanzielle Erklärung“ zu bezeichnen.
5. Abschlussprüfung:
Bei Unternehmen mit Bilanzstichtag bis zum 31.12.2025 muss gem § 908 Abs 2b UGB entsprechend § 269 Abs 3 UGB idF vor NaBeG die Abschlussprüfung zumindest die Prüfung enthalten, ob ein nichtfinanzieller Bericht aufgestellt worden ist. Eine freiwillige inhaltliche Prüfung ist möglich.
Eine freiwillige inhaltliche Prüfung bietet sich insbesondere für Mutterunternehmen mit Tochterunternehmen im EU-Ausland an, wenn für die Tochterunternehmen eine Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund Einbeziehung in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines Mutterunternehmens angewendet werden soll. Dies ergibt sich daraus, dass für die Inanspruchnahme dieser Befreiung eine inhaltliche Prüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichtes vorausgesetzt ist.
6. Erleichterung hinsichtlich Abschlussprüferbestellung:
Wenn Unternehmen noch keinen Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht bestellt haben und das Geschäftsjahr ein halbes Jahr vor oder nach Inkrafttreten des NaBeG endet, gilt gem § 908 Abs 10 UGB der Prüfer als bestellt, der für die Abschlussprüfung bestellt worden ist – vorausgesetzt er ist zu einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt.
7. Abschneiden der Lieferkette:
Die Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette macht es erforderlich, dass berichtspflichtige Unternehmen Informationen von ihren Zulieferern und Abnehmern einholen und führt damit de facto zu einer Verpflichtung zur Datenerhebung auch bei diesen. Aufgrund dieses sogenannten „Trickle-down-Effekt“ war dies eine der meistdiskutierten Bestimmungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Eine Eingrenzung dieses Effekts wurde mit dem Omnibus-I-Rechtsakt für Berichtsjahre ab 01.01.2027 beschlossen und mit dem NaBeG vorzeitig umgesetzt. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle berichterstattenden Unternehmen, die nach den neuen Bestimmungen berichten.
Berichterstattende Unternehmen dürfen Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die am Abschlussstichtag nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, sogenannte „geschützte Unternehmen“ nicht vertraglich zu Zwecken der eigenen Nachhaltigkeitsberichterstattung dazu verpflichten, Informationen bereitzustellen, die über den „freiwilligen Berichtsstandard“ hinausgehen. Dieser freiwillige Berichtsstandard soll von der Europäischen Kommission als delegierter Rechtsakt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der Omnibus-IRichtlinie (vermutlich im März 2026, dh voraussichtlich bis Juli 2026) verabschiedet werden.
Gem § 243ba Abs 2 UGB idF NaBeG sind vertragliche Bestimmungen, die das geschützte Unternehmen zu weiterreichenden Informationen verpflichten, nicht bindend und das geschützte Unternehmen kann die Informationserteilung verweigern, ohne Vertragsstrafen oder sonstige Retorsionsmaßnahmen befürchten zu müssen. Das berichtspflichtige Unternehmen muss geschützte Unternehmen über dieses Informationsverweigerungsrecht informieren. Das Recht des geschützten Unternehmens zur Informationsverweigerung eröffnet aber keinen Kontrahierungszwang auf Seiten des berichtspflichtigen Unternehmens.
Bei der Frage, ob ein Unternehmen in der Lieferkette als ein geschütztes Unternehmen (mit bis zu 1.000 Arbeitnehmern) einzustufen ist, kann sich das berichtspflichtige Unternehmen grundsätzlich auf die Selbsteinstufung und Auskunft des angefragten Unternehmens verlassen und muss keine Überprüfungsschritte setzen, ausgenommen, es weiß oder kann vernünftigerweise wissen, dass diese Selbsteinstufung offensichtlich falsch ist.
8. Ausblick:
Für Berichtsjahre ab 01.01.2027 wird die Omnibus-I-Richtlinie anzuwenden sein. Um diese in nationales Recht umzusetzen, ist eine neuerliche Änderung des UGB erforderlich. Diese muss bis zum 31.12.2026 verabschiedet werden. Entsprechend Omnibus-I-Richtlinie wird es für die Anwendungsvoraussetzungen unerheblich sein, ob Unternehmen „von öffentlichem Interesse“ (public interest entities; PIEs) sind (idR daher kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen).
Ausschlaggebend für die Einbeziehung in den Anwendungsbereich ist sodann nur noch, ob Unternehmen und Konzerne die folgende Schwellenwerte überschreiten:
- 450 Mio Euro Umsatzerlöse,
- 1.000 Arbeitnehmer.
Autorin: Joana Schifflhuber LLM.oec.