Die neu durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) im § 7 Abs. 1 a EStG verankerte degressive Absetzung für Abnutzung (im folgenden „AfA“) und die beschleunigte Gebäude-AfA in § 8 Abs. 1a EStG stellen im Steuerrecht eine Kann-Bestimmung dar. Fraglich ist, ob die Ausnutzung der Wahlrechte auch im Jahresabschluss nach UGB übernommen werden kann?
Die degressive Abschreibung ist grundsätzlich eine auch im Unternehmensrecht anwendbare Abschreibungsmethode. Voraussetzung für eine degressive Abschreibung im Unternehmensrecht ist allerdings, dass der Abnutzungsverlauf einen entsprechend arithmetisch-degressiver oder geometrisch-degressiver Verlauf aufweist. Dies kann unter Umständen bei technisch rasch veraltenden Anlagen oder bei Anlagen mit im Zeitablauf erhöhenden Reparaturaufwendungen möglich sein. Die Möglichkeit der steuerlichen degressiven Abschreibung in § 7 Abs. 1 a EStG kann unabhängig von der spezifischen Minderung des Nutzenpotenzials in Anspruch genommen werden. Ebenso ist der zwingend verbleibende Restbuchwert im letzten Nutzungsjahr im Unternehmensrecht abzuschreiben. Dies steht grundsätzlich im Gegensatz zum Steuerrecht, obwohl in den erläuternden Bemerkungen die gewinnermittlungsunabhängige degressive AfA für § 5 EStG-Gewinnermittler „eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht ermöglichst werden (soll)“. Dies lässt sich für die degressive AfA allerdings im Regelfall nicht schlüssig begründen (vgl. Taxlex 9/2020, S. 283ff).
Mit dem KonStG 2020 wurde im § 8 Abs. 1a EstG für Gebäude eine beschleunigte AfA eingeführt und zwar im ersten Jahr der Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im zweiten Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 8 Abs. 1 EstG (vgl. Aumayr,/Schlager, Beschleunigte Gebäude-AfA: Fragestellungen zum Anwendungsbereich, SWK 27/2020, 1288ff). Die beschleunigte Gebäude-AfA ist erstmalig auf nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden. Maßgeblich für die Bestimmung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes. Im Unternehmensrecht findet sich keine vergleichbare Bestimmung für eine „beschleunigte“ Abschreibung.
In der Praxis wird man daher davon ausgehen müssen, dass im Regelfall bei Anwendung der steuerlichen degressiven AfA bzw. jedenfalls bei der beschleunigten Gebäude-AfA zwingend eine Mehr-Weniger-Rechnung erforderlich sein wird (vgl. Taxlex 9/2020, S. 283ff).