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Der Gewinnanspruch des Kommanditisten und seine Durchsetzung



Fraglich ist unter welchen Voraussetzungen der Anspruch eines Kommanditisten auf Auszahlung seines Gewinnanteils entsteht und wie dieser durchgesetzt werden kann. In der AFRAC-Stellungnahme 18 „Eigenkapital der GmbH & Co. KG“ wird diese Frage in Rz.17 etwas kryptisch dargestellt: „Der Gewinnausschüttungsanspruch sowohl des Komplementärs als auch des Kommanditisten entsteht mangels gesellschaftsvertraglichen Regelungen erst mit der Feststellung, ansonsten frühestens mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. Da die Gewinnverwendung der Aufstellung des Jahresabschlusses nach gelagert ist, hat der Ausweis eines den Gesellschaftern zuzurechnenden Gewinns/Verlusts des laufenden Geschäftsjahres jedenfalls im Eigenkapital zu erfolgen.“

Klare Vorgaben zur Auszahlung des Gewinnanteils des Kommanditisten durch die Rechtsprechung fehlten bis jetzt. Das Urteil des OGH vom 23. Jänner 2020 6 Ob 219/19b hellt die rechtliche Beurteilung im Regelfall auf: „Sofern noch kein Jahresabschluss erstellt ist, hat ein Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttungsanspruch geltend macht, zunächst dessen Aufstellung zu betreiben. Liegt bereits ein Jahresabschluss vor, der aber noch nicht festgestellt ist, ist zunächst die Feststellung des Jahresabschlusses, erforderlichenfalls durch Klage auf Zustimmung der übrigen Gesellschafter, zu begehren. Wurde demgegenüber, wenn der Gesellschaftsvertrag insoweit eine Mehrheitsbeschluss vorsieht, der Jahresabschluss mit bloßer Stimmenmehrheit festgestellt, so ist dieser Beschluss nach allgemeinen Regeln anzufechten. Die vorgeschaltete Feststellung des richtigen Jahresabschlusses ist im allgemeinen kein bloßer – unnötiger – Zwischenschritt, weil andernfalls bei mehreren Gesellschaftern jeder den nach seiner Ansicht richtigen Gewinnanspruch einklagen könnte.“

Diese grundsätzlich zu beachtende Regelpyramide kann bei der „Zweipersonen KG“ beiseite geschoben werden, weil der Komplementär als Vertreter der KG ohnedies seinen Standpunkt geltend machen konnte und auch nicht die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Gesellschafter unterschiedliche Gewinnansprüche geltend machen; daher ist es in dieser Konstellation zulässig, dass der Kommanditist sofort auf Zahlung seines Gewinnanteils klagt. In diesem Fall kann die sonst zur Herstellung der Fälligkeit erforderliche Feststellung des Jahresabschlusses entfallen (Vgl. Nowotny: iwp Journal 2/2020, S. 64f).