Für den EKZ 1 im Förderzeitraum Februar bis September 2022, für die Antragsfrist bereits mit 15.2.2023 abgelaufen ist, wurde das budgetierte Fördervolumen bei weitem nicht ausgeschöpft.
Ende letzten Jahres gab das zuständige Wirtschaftsministerium (BMAW) erste Eckdaten zur geplanten Verlängerung und Adaptierung des EKZ 1 (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022) sowie für den neuen EKZ 2 (für das gesamte Jahr 2023) bekannt. Mit einer Medieninformation vom 25.2.2023 hat das BMAW diese Erstinformationen wie folgt vertieft bzw ergänzt (auch auf der AWS-Homepage unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ abrufbar).
Zur Bilanzierung führt die AFRAC-FI Energiekostenzuschuss vom 7. März 2023 aus, dass kein (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Die Bewilligung kann sowohl durch ausdrückliche Erklärung erfolgen, als auch konkludent durch Auszahlung (= Gewährung) des Zuschusses.
Zentrale Voraussetzung für die Gewährung des Energiekostenzuschusses ist das Vorliegen förderungsfähiger Kosten iSd Punkte 9 und 10 der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss (iSd EKZ 1) für Unternehmen.
Hinsichtlich der zugesagten bzw. gegebenenfalls ausbezahlten Förderung besteht eine zeitlich nachgelagerte vertraglich zugesicherte Verpflichtung zum Setzen von Energiesparmaßnahmen. Der zugesagte Zuschuss steht demnach unter der Bedingung der Einhaltung dieser zeitlich befristeten Selbstverpflichtung.
Entscheidend für die bilanzielle Beurteilung ist, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses wahrscheinlich ist oder nicht (vgl AFRAC-Fachinformation COVID-19, Rz 40). Da der beantragte Betrag bis zur Bewilligung (Gewährung) des Zuschusses innerhalb des Wertaufhellungszeitraums mangels Rechtsanspruchs auf die Förderung zum davor liegenden Abschlussstichtag nicht als Forderung aktiviert werden kann, hat die allfällige Begrenzung der für den Energiekostenzuschuss verfügbaren Mittel keine bilanziellen Implikationen. (Vgl. AFRAC-FI Energiekostenzuschuss vom 7. März 2023).