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Energiekostenzuschuss für Unternehmen



Zur teilweisen Abfederung erhöhter Energiekosten stellt die österreichische Bundesregierung für Unternehmen einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Verfügung (Genehmigung von Seiten der europäischen Kommission noch offen bzw. die finale Richtlinie ist noch nicht verfügbar).

Die Voranmeldung zur Registrierung beim AWS-Fördermanager (www.awsg.at) läuft ab 7. November 2022 bis (voraussichtlich) 28. November 2022.

Unterstützt werden gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen bzw. Branchen, jedoch ohne ausgeschlossene Sektoren.

Mehrkosten für angeschaffte und verbrauchte Energie im Zeitraum vom 1.2.2022 bis 30.9.2022 und zwar für

  • Erdgas
  • Strom
  • Treibstoffe (nur in Basis-Stufe 1)

Der Energiekostenzuschuss richtet sich an folgende Unternehmen:

  1. Unternehmen mit MEHR als EUR 700.000,00 Jahresumsatz:
    • Die Förderung wird in 4 Stufen angeboten und der Zuschuss muss die Mindestgrenze von EUR 2.000,00 übersteigen.
    • Das Kriterium „energieintensiv“ muss mittels einer Feststellung durch ihre Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Bilanzbuchhaltung nachgewiesen werden:
      • Energiekosten müssen mindestens 3 Prozent des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Dies gilt für die Basisstufe 1. Die Basisförderung beträgt 30 % der Mehrkosten gegenüber 2021 mit einer Maximalgrenze EUR 400.000,00.
      • Bei Stufe 2, 3 und 4 gelten Unternehmen auch dann als energieintensiv, wenn die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Die Details der Stufen 2, 3 und 4 können auf der Internetseite http://www.awsg.at eingesehen werden.
        • Zu den Energiekosten zählen Strom, Gas (nicht nur Erdgas), Kohle, Koks, Pellets, Heizöl etc. Eine detaillierte Auflistung kann der Beilage 1 der Richtlinie zu entnehmen sein.
        • Als Produktionswert gilt der
          • Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen
          • +/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederkauf erworbene Waren und Dienstleistungen
          • – Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf
        • Als Mehrwert gilt der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.
        • Die nationalen Energiesteuern umfassen die Erdgasabgabe für Erdgas, Biogas und Wasserstoff (als Kraftstoff), die Elektrizitätsabgabe für Strom und Mineralölsteuer.
  2. Unternehmen mit maximal EUR 700.000,00 Jahresumsatz:
    • Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden;
    • Untergrenze der Zuschusshöhe von 2.000,00 EUR gilt ebenso;
    • Für Unternehmen, die diese Untergrenze unterschreiten, soll eine gesondertes Pauschalmodell erarbeitet werden.

Was muss nun ein Unternehmen tun, um den Zuschuss zu erhalten?

  1. Voranmeldung: dies erfolgt mittels Registrierung und Übermittlung von einigen wenigen Daten. Die Anmeldung startet mit 7. November 2022 bis 28. November 2022 nach dem Prinzip: First comes – first serves. Auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen wird ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt wird.
  2. Antrag: Die Antragszeiträume starten frühestens am 29. November 2022 und enden spätestens am 15. Februar 2023.

Darüber hinaus werden auch Details laut Richtlinie zu beachten sein:

  • Unternehmen werden zu Energeieinsparung bis 31. März 2023 verpflichtet (zB Beleuchtung, Heizung im Außenbereich sowie automatische Türen).
  • Beschränkung der Bonuszahlungen an Vorstand und Geschäftsführung im Jahr 2022 auf maximal 50 % des Wirtschaftsjahres 2021.
  • Verpflichtendes Energieaudit oder zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem ab Stufe 3.

Für die Bilanzierung des Energiekostenzuschusses kann auf die Ausführungen der nicht rückzahlbaren Zuschüsse im Rahmen der Covid-19-Förderung verwiesen werden und kann analog angewandt werden.