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Forschungsprämie – keine Kürzung der Bemessungsgrundlage um Erlöse



Weder im Gesetzestext noch in der dazu ergangenen Forschungsprämien-Verordnung erfolgt eine Einschränkung, dass Forschungsaufwendungen durch (Umsatz-)Erlöse zu kürzen sind. Betroffen sind nach der Forschungsprämien-Verordnung ausschließlich Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs. 4 EStG (hingegen jedoch nicht andere Zuwendungen, die mit Forschungsaufwendungen im Zusammenhang stehen) und steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen.

„Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um realisierte Veräußerungs- oder Schrotterlöse entspricht nicht der gesetzlichen Regelung und dem Grundgedanken der Forschungsprämie. Sowohl der Gesetzestext als auch die Forschungsprämien-VO sprechen jeweils nur von Aufwendungen (Ausgaben). Eine Nettobetrachtung im Sinne einer Einbeziehung lediglich verbleibender Mehraufwendungen ist durch Gesetz und Verordnung nicht gedeckt. Zu berücksichtigen sind alle unmittelbaren und mittelbaren F&E-Aufwendungen, um ein begünstigtes F&E-Projekt durchzuführen.“ (vgl. SWK-Heft 9, 20.3.2018, S. 442)