Wesentliches und Unterschiede zum Fachgutachten KFS/BW 2
Die am 16. Juni veröffentlichte AFRAC-Stellungnahme 36 zur Geldflussrechnung soll die Lösung für die fehlenden Regelungen im UGB betreffend die Ausgestaltung der Geldflussrechnung zum Jahresabschluss sowie der Konzerngeldflussrechnung sein. Die AFRAC-Stellungnahme 36 orientiert sich hier ebenso wie das im April 2019 überarbeitete Fachgutachten KFS/BW 2 an der internationalen Praxis, insbesondere am International Accounting Standard (IAS) 7 „Statement of Cash-Flows“ und am deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS) 21 „Kapitalflussrechnung“.
Beim Vergleich der Inhaltsverzeichnisse beider Werke, erkennt man schnell, dass Unterschiede oberflächlich betrachtet nur vereinzelt auszumachen sind. Die folgenden Ausführungen sollen auf die wesentlichen Unterschiede u.a. in der Abgrenzung der Fonds der flüssigen Mittel, der Gliederung der Geldflussrechnung sowie der Besonderheiten der Konzerngeldflussrechnung näher eingehen.
Abgrenzung Fonds der flüssigen Mittel:
Die in der AFRAC-Stellungnahme 36 dargelegte Definition des Fonds der flüssigen Mittel deckt sich mit jener Definition, wie man sie ebenso im Fachgutachten finden kann.
Deutliche Unterschiede lassen sich dafür in Bezug auf das Thema Cash-Pooling feststellen. Die AFRAC-Stellungnahme 36 legt klar Regelungen dar, unter welchen Voraussetzungen beispielsweise Forderungen aus Cash-Pooling Vereinbarungen in den Fonds der flüssigen Mittel einbezogen werden dürfen und dies wesentlich ausführlicher als das Fachgutachten, welches nur grob die Möglichkeit umschreibt. Grundsätzlich ist zwischen Vereinbarungen betreffend fiktivem und physischem Cash-Pooling zu unterscheiden. Insbesondere letztere erfordern die kumulative Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, damit ein Einbezug in den Fonds der flüssigen Mittel möglich ist. Folgendes gilt dabei:
- Forderungen gegenüber dem Cash-Pool-Leader können jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden;
- Forderungen gegenüber dem Cash-Pool-Leader unterliegen nur einem den Zahlungsmitteläquivalenten entsprechenden geringen Wertänderungsrisiko;
- der Cash-Pool-Leader verfügt über ausreichende Liquidität, um alle Verpflichtungen gegenüber den Teilnehmern am Cash-Pooling jederzeit erfüllen zu können;
- das Finanzmanagement des Konzerns verfügt über Kontrollsysteme und Prozesse, die denen von Finanzinstituten vergleichbar sind;
- die Teilnehmer am Cash-Pooling haben entsprechende Überwachungsrechte, um die Einhaltung der Bulletpoints 1 bis 4 jederzeit überprüfen zu können. Dies umfasst auch die laufende Überwachung der Bonität der am Cash-Pooling teilnehmenden Gesellschaften.
Gliederung der Geldflussrechnung:
Die Ausführungen zur Gliederung der Geldflussrechnung in der AFRAC- Stellungnahme 36 decken sich Großteils wortwörtlich mit jenen des Fachgutachtens. Der wesentliche Unterschied liegt in den dargelegten Grundsätzen:
Laut Stellungnahme ist für die Abgrenzung zwischen der betrieblichen Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit der Unternehmenszweck als auch das Geschäftsmodel maßgeblich. Weiters wird auf die Möglichkeit eingegangen durch eine Untergliederung der einzelnen Tätigkeitsbereiche den Informationsgehalt zu steigern.
Besonderheiten der Konzerngeldflussrechnung:
Auch die Ausführungen zu den Besonderheiten der Konzerngeldflussrechnung in der AFRAC-Stellungnahme 36 decken sich fast zur Gänze mit jenen aus dem Fachgutachten. Wesentlicher Unterschied ist in der Randziffer 34 dargelegt, welche auf den gesonderten Ausweis von Zahlungsflüssen von beispielsweise Einzahlungen aus Kapitalzuführungen und Auszahlungen u.a. Ausschüttungen von nicht beherrschenden Anteilen hinweist, sofern eine ergänzende Angabe im Konzernanhang unterbleibt. Ein kleiner Unterschied stellt die Ergänzung bei der Art des Erwerbes anders als durch Kauf um Umgründungen dar, wie etwa bei Randziffer 38, 39 oder 40 beschrieben.
Zusammengefasst gleichen sich die AFRAC-Stellungnahme 36 und das Fachgutachten KFS/BW 2 fast zur Gänze wortwörtlich. Nichtsdestotrotz gibt es kleine, aber feine Unterschiede, wie zum Beispiel hinsichtlich Regelungen zum Cash-Pooling, denen im Fachgutachten weniger Beachtung geschenkt wurde.
Autor: Christoph Frankl BSc