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Quick-Check für Reihengeschäfte ab 1.1.2020



Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften ab 1.1.2020. Aufgrund bisher fehlender Vorgaben in der MwStSyst-RL und unklarer EuGH-Rechtsprechung wurde die Zuordnung der bewegten Lieferung und damit verbunden die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei einem Reihengeschäft in den Mitgliedstaaten bisher abweichend beurteilt. Dies führte zu Rechtsunsicherheit und zur Gefahr einer faktischen Doppelbesteuerung, die zumindest innerhalb der EU durch die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Leistungsortregelungen der MwStSyst-RL eigentlich ausgeschlossen werden sollten. Die neue Regelung für Reihengeschäfte soll mehr Rechtssicherheit schaffen und den Unternehmern auch mehr Flexibilität bringen. Die Zuordnung der Warenbewegungen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Regelungen (UStR 474g):

  • Befördert oder versendet der erste Lieferer die Gegenstände selbst, gilt seine Lieferung als bewegte LIeferung ( § 3 Abs. 15 Z 1 lit. a UStG).
  • Werden die Gegenstände durch einen Zwischenhändler befördert oder versendet, ist die Lieferung an den Zwischenhändler die bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 15 Z 1 lit. c UStG). Tritt der Zwischenhändler jedoch gegenüber seinem Lieferer mit der UID des Ursprungsmitgliedsstaates auf, gilt die Lieferung durch den Zwischenhändler als bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 15 Z 1 lit. b UStG).
  • Werden die Gegenstände durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 15 Z 1 lit. d UStG).

Der Zwischenhändler kann daher zukünftig die Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat – alternativ zur Nutzung der Dreiecksgeschäftsregelung – dadurch vermeiden, dass er seinem Vorlieferanten die UID des Abgangsmitgliedstaats mitteilt, der in weiterer Folge eine Rechnung mit USt des Abgangsmitgliedstaates auszustellen hat. Das neue Wahlrecht hat hierbei gegenüber der Dreiecksgeschäftsregelung den Vorteil, dass es auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Personen und mit Nichtunternehmern am Ende der Reihe zur Anwendung kommen kann.

Die österreichische Regelung ist auch auf Sachverhalte im Verhältnis zu Drittstaaten (Ein-/Ausfuhr) zur Anwendung kommt.

In der Praxis wird bedeutsam sein, wie das Wahlrecht der Zuordnung der Beförderung/Versendung an den Zwischenhändler oder eine andere Person in der Reihe  erfolgt. Beauftragt der mittlere Unternehmer einen anderen Unternehmer in der Reihe mit der Transportdurchführung, ist daher Vorsicht geboten und die tatsächliche Transportbeauftragung und Risikotragung durch den mittleren Unternehmer ist hinreichend zu dokumentieren.

Detaillierte Fallbeispiele finden sich in Melhard/Kuder/Pfeiffer: Umsatzsteuer 2020, SWK 94. Jahrgang/Dezember 2019.