Eine analoge Anwendung des § 211 Abs. 3 AktG (wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt) auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung betreffend Erstellung der Jahresabschlüsse trifft.
Die Privatstiftung wird erst durch die Löschung im Firmenbuch beendet.
Details können der Entscheidung OGH 30.01.2017, 6 Ob 224/16h entnommen werden.