Die Fristen für die Aufstellung und Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung wurden durch die Einfügung des § 3a im COVID-19-GesG mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. Nr. 24/2020 erstreckt. Damit wird im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Aufstellungsfrist auf neun Monate und die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. […]