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Umgründung und Missbrauch neu



Nach dem Jahressteuergesetz 2018 wird der Missbrauchstatbestand von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts neu geregelt:

„Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor.“

Vermieden konnte ein Missbrauch iSd § 22 BAO idF vor dem Jahressteuergesetz 2018 durch außersteuerliche Gründe, sofern diese beachtlich sind. Die Rechtsprechung stellte in der Vergangenheit auch auf stichhaltige, vernünftige oder einsichtige Gründe ab. Als außersteuerliche Gründe wurden folgende Aspekte in der Rechtsprechung des VwGH in der Vergangenheit akzeptiert (vgl. RdW 6/2018, S. 378f):

  • Sozialversicherungsrechtliche Vorteile,
  • betriebswirtschaftliche Gründe,
  • Überlegungen bezüglich Zukunfts- und Nachfolgeplanung,
  • Vermögenssicherung,
  • Reduktion der zivilrechtlichen Haftung,
  • die Umgehung mietrechtlicher, gewerberechtlicher und bankrechtlicher Bestimmungen,
  • günstige Finanzierungsmöglichkeiten einschließlich einer besseren Liquiditätslage,
  • Ersparnis von Gründungskosten,
  • erhöhte Erträge einschließlich eines erhöhten Ausweises von Aktivvermögen,
  • Privatisierung öffentlicher Aufgaben,
  • bessere Nutzungsmöglichkeiten eines Objektes oder
  • persönlicher Ansporn.

Die Notwendigkeit des neuen „triftigen“ Grundes ist nach herrschender Meinung restriktiver als die bisherige Rechtsprechung zu § 22 BAO (vgl. Drüen in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler, Anti-BEPS-Richtlinie 82; Marschner/Renner, SWK 2018, S. 721).

Für künftige Umgründungen wird daher zu erwarten sein, dass noch mehr als bisher das Herausarbeiten und die Darstellung triftiger außersteuerlicher Gründe erforderlich wird.