Im Zuge der Corona-Virus-Krise sind auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einerseits liquiditätssichernde und andererseits haftungsrelevante bzw. vermögensichernde Maßnahmen zu überlegen (vgl. Hübner-Schwarzinger: Umgründungen in der Coronavirus-Krise, SWK, 2020, S. 617ff):
Liquiditätssichernde bzw. finanzierungssichernde Maßnahmen:
Soll Liquidität bzw. Vermögen aus dem Privatvermögen in das betriebliche Vermögen transferiert werden, um die Finanzierung des Unternehmens zu verbessern oder aufrecht zu erhalten, ist bei Einlagen folgendes zu unterscheiden:
Geldeinlagen:
- Erfolgt eine Geldeinlage durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in die Gesellschaft, wird diese Einlage in der ungebundenen Kapitalrücklage bilanziert.
- Bei Geldeinlagen in eine Personengesellschaft ist zu differenzieren,
- ob diese Einlage in das variable Kapitalkonto eingestellt wird und sich dadurch die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern oder
- ob die Einlage in das fixe Kapitalkonto erfolgt und sich dadurch die Substanzbeteiligungen verändern. Bei letzterem wäre zur Vermeidung von negativen Steuerfolgen ein Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG vorzunehmen.
Sacheinlagen:
- Eine Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft stellt nach allgemeinem Ertragsteuerrecht einen Tauschvorgang nach § 6 Z 14 EStG dar. Wird beispielsweise ein Grundstück in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, so bewirkt dieser Vorgang beim Einlegenden eine Veräußerungsgewinnbesteuerung.
- Bei Sacheinlagen in den Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist vorab die Frage zu stellen, ob die Sacheinlage überhaupt möglich ist. Notwendiges Privatvermögen kann nicht zu Betriebsvermögen werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen steht nur nach § 5 EStG gewinnermittelnden Unternehmen zu. Die Sacheinlage in eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) stellt nach herrschender Verwaltungsansicht einen „gespaltenen“ Vorgang dar:
- im Ausmaß der eigenen Quote liegt eine Einlage gemäß § 6 Z 5 EStG vor (wobei hier etwaige stille Reserven in Evidenz zu nehmen sind und eine Vorsorge zu treffen ist, dass diese künftig beim Einlegenden besteuert werden.);
- im Ausmaß, in dem andere Gesellschafter substanzmäßig künftig an den stillen Reserven der Sacheinlage partizipieren, liegt eine Veräußerung vor.
- Handelt es sich bei der Sacheinlage um ein begünstigtes Vermögen im Sinne des UmgrStG, so ist durch einen Umgründungsvorgang eine sofortige Veräußerungsgewinnbesteuerung zu vermeiden:
- Ein (qualifizierter) Kapitalanteil aus dem Privatvermögen kann mittels Einbringung gemäß Art. III UmgrStG in eine GmbH eingelegt werden;
- Zusammenführung von zwei Betrieben kann mittels Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG vorgenommen werden;
Haftungsrelevante Veränderungen:
Soll die persönliche Haftung künftig vermieden werden – in diesem Zusammenhang muss allerdings auf die Haftung gemäß § 39 UGB verwiesen werden – können folgende Maßnahmen angedacht werden:
- Vom Einzelunternehmen in eine GmbH & Co KG: dieser Vorgang ist in der Regel mittels Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG durchzuführen. Diese Form des Zusammenschlusses ist dann angeraten,
- wenn Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen in das künftige Sonderbetriebsvermögen übertragen werden sollen;
- eine steuerliche Rückwirkung gewünscht ist;
- Forderungen bestehen und die Zessionsgebührenbefreiung gemäß § 26 Abs. 4 UmgrStG in Anspruch genommen werden soll.
- Vom Vollhafter (OG-isten) zum Kommanditisten (GmbH und Co KG): dieser Vorgang ist in der Regel als Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG durchzuführen. Diese Form des Zusammenschlusses ist dann angeraten, wenn
- Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen in das künftige Sonderbetriebsvermögen übertragen werden sollen;
- eine steuerliche Rückwirkung gewünscht ist;
- Forderungen bestehen und die Zessionsgebührenbefreiung gemäß § 26 Abs. 4 UmgrStG in Anspruch genommen werden soll.
- Vom Einzelunternehmen in eine GmbH: dieser Vorgang stellt eine Einbringung gemäß Art. III UmgrStG dar. Folgende Aspekte sollten diesbezüglich bedacht werden:
- wenn Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Unternehmers zurückbehalten werden sollen, stellt das eine Entnahme dar (d. h. Aufdeckung der stillen Reserven im Gebäude).
- Angedacht kann eine Baurechtslösung werden, dass es nur zur Übertragung der Baulichkeit und Zurückbehaltung von Grund und Boden kommt.
- Bei der Mitübertragung einer Altvermögensliegenschaft sollte das Wahlrecht des § 16 Abs. 6 UmgrStG (Aufwertung des alten Grund und Bodens und Besteuerung pauschaler Immobilienertragsteuern) ins Auge gefasst werden; damit verbunden ist ein erhöhtes Einlagenevidenzkonto und erhöhte Anschaffungskosten der GmbH-Anteile.
- Von der Mitunternehmerschaft (zum Beispiel GesbR, OG) in eine GmbH: dieser Vorgang stellt eine Einbringung gemäß Art. III UmgrStG dar. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Mitunternehmer-anteilseinbringung. Folgende Aspekte sind hierbei aber zu bedenken:
- die zivilrechtliche Rechtsnachfolge ist zu prüfen (zum Beispiel bei GesbR);
- Wenn Liegenschaften aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen der Gesellschafter zurückbehalten werden sollen, stellt das eine Entnahme dar (d. h. Aufdeckung der stillen Reserven im Gebäude); analoge Anwendung der Baurechtslösung bzw. Altvermögenseinbringung (siehe bereits oben).
- Sollen Liegenschaften aus dem Gemeinschaftsvermögen zurückbehalten werden, ist das in der Regel nur möglich, wenn nicht eine Mitunternehmeranteilseinbringung sondern seine Betriebseinbringung realisiert wird.
Vermögenssichernde bzw. vermögenstrennende Veränderungen:
Ein ganz wesentlicher Aspekt besteht in der Absicherung des Haftungsfonds von Unternehmen. Dadurch soll erreicht werden, dass langfristig Vermögen gesichert wird und für die Unternehmen verfügbar bleibt. Im nachfolgenden sollen mögliche Betriebsausgliederungen (oder Ausgliederungen von anderen begünstigten Vermögen) dargestellt werden:
- Schwesternausgliederung eines Betriebs durch
- Side-Stream-Spaltung gemäß SpaltG und Art VI UmgrStG (auch Verhältnisänderung auf Gesellschafterebene möglich);
- Side-Stream-Einbringung gemäß Art III UmgrStG (Achtung: Maßnahme gegen die verbotene Einlagenrückgewähr erforderlich);
- Side-Stream-Steuerspaltung gemäß Art VI UmgrStG (Achtung: Maßnahme gegen die verbotene Einlagenrückgewähr erforderlich; Einzelrechtsnachfolge und Gesellschafterwechsel).
- Ausgliederung eines Betriebs aus der GmbH in eine Tochter-GmbH durch
- Down-Stream-Spaltung gemäß SpaltG und Art VI UmgrStG (Gesamtrechtsnachfolge);
- Down-Stream-Einbringung gemäß Art III UmgrStG (keine Maßnahme gegen die verbotene Einlagenrückgewähr erforderlich; Einzelrechtsnachfolge).
- Ausgliederung eines Betriebs aus der GmbH in eine Tochter-Personengesellschaft durch
- Zusammenschluss gemäß Art IV UmgrStG;
- damit ebenso Möglichkeit des Einstiegs von Partnern;
- dabei Zurückbehaltung von gewissem Vermögen in der GmbH möglich.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Entscheidungsfindung zur optimalen Rechtsform.