Trotz Geltung des Maßgeblichkeitsprinzips gibt es steuerlich zahlreiche Abweichungen zum UGB. In der Regel werden ausgehend von den unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen lediglich Überleitungen durch die sogenannte Mehr-Weniger-Rechnung vorgenommen.
Im Rahmen von Umgründungen sind jedoch sogenannte Steuerbilanzen (nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 Abs. 1 EStG) regelmäßig (notwendiger) Bestandteil von Umgründungen. Ergänzend können Steuerbilanzen zur Ermittlung der latenten Steuerbelastung bei Due-Diligence-Prüfungen relevant sein.
Bei nachfolgenden Bilanzposten kann dem Grunde und der Höhe nach Abweichungen zwischen unternehmens- und steuerrechtlichem Ansatz denkmöglich sein (vgl. Hirschler/Sulz: Steuerbilanzen und Umgründungsbilanzen, SWK 23/24, 2020, S. 1170ff). Die folgende Aufstellung kann insbesondere als Checkliste für Umgründungen verwendet werden:
- Zivilrechtliches versus wirtschaftliches Eigentum
- Firmenwert
- Umgründungsmehrwert
- Gebäude
- PKW-Luxustangente
- Ausgleichsposten Leasing
- Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Abschreibung und Zuschreibung
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Beteiligungen an Mitunternehmerschaften/Betriebsstätten
- Forderungen und pauschale Wertberichtigungen
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten/latente Steuern
- Aktive latente Steuern
- Passive Rechnungsabgrenzungsposten/Zuschreibungsrücklage
- Frühere Bewertungsreserve
- Frühere sonstige unversteuerte Rücklagen
- Investitionszuschüsse
- Abfertigungsrückstellungen
- Pensionsrückstellungen
- Jubiläumsgeldrückstellungen
- Körperschaftsteuerrückstellung
- Rückstellungen für latente Steuern
- Aufwands- und Pauschalrückstellungen
- Langfristige Rückstellungen
- Eigenkapital und verdecktes Eigenkapital
- Ergänzungsbilanz
- Sonderbetriebsvermögen
- Wechsel der Gewinnermittlung – Grund und Boden
- Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Auf den Bilanzstichtag ist in der Praxis bei der Erstellung von Steuerbilanzen (zB bei der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gemäß § 24 EStG und bei Umgründungen unter Anwendung des UmgrStG) besonderes Augenmerk zu legen. Umgründungen werden nicht immer mit dem 31.12. (24:00 Uhr) eines Kalenderjahres, sondern gegebenenfalls mit 30.12. (24:00 Uhr) oder mit 1.1. (24:00 Uhr) vorgenommen. Der Umgründungsstichtag darf frei gewählt werden. Sofern sich zwischen 30.12 und 1.1. des Folgejahres nach den Grundsätzen des KFS/RL 25 keine wesentlichen Geschäftsfälle ereignen, kann für diese Umgründung die Bilanz des 31.12. mit den entsprechend richtigen Umgründungsdatum verwendet werden; von einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG kann dann abgesehen werden.