Backbene

Unternehmensrechtlicher Jahresabschluss und Divergenzen zu Steuerbilanzen bzw. Umgründungsbilanzen



Trotz Geltung des Maßgeblichkeitsprinzips gibt es steuerlich zahlreiche Abweichungen zum UGB. In der Regel werden ausgehend von den unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen lediglich Überleitungen durch die sogenannte Mehr-Weniger-Rechnung vorgenommen.

Im Rahmen von Umgründungen sind jedoch sogenannte Steuerbilanzen (nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 Abs. 1 EStG) regelmäßig (notwendiger) Bestandteil von Umgründungen. Ergänzend können Steuerbilanzen zur Ermittlung der latenten Steuerbelastung bei Due-Diligence-Prüfungen relevant sein.

Bei nachfolgenden Bilanzposten kann dem Grunde und der Höhe nach Abweichungen zwischen unternehmens- und steuerrechtlichem Ansatz denkmöglich sein (vgl. Hirschler/Sulz: Steuerbilanzen und Umgründungsbilanzen, SWK 23/24, 2020, S. 1170ff). Die folgende Aufstellung kann insbesondere als Checkliste für Umgründungen verwendet werden:

  • Zivilrechtliches versus wirtschaftliches Eigentum
  • Firmenwert
  • Umgründungsmehrwert
  • Gebäude
  • PKW-Luxustangente
  • Ausgleichsposten Leasing
  • Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Abschreibung und Zuschreibung
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
  • Beteiligungen an Mitunternehmerschaften/Betriebsstätten
  • Forderungen und pauschale Wertberichtigungen
  • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten/latente Steuern
  • Aktive latente Steuern
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten/Zuschreibungsrücklage
  • Frühere Bewertungsreserve
  • Frühere sonstige unversteuerte Rücklagen
  • Investitionszuschüsse
  • Abfertigungsrückstellungen
  • Pensionsrückstellungen
  • Jubiläumsgeldrückstellungen
  • Körperschaftsteuerrückstellung
  • Rückstellungen für latente Steuern
  • Aufwands- und Pauschalrückstellungen
  • Langfristige Rückstellungen
  • Eigenkapital und verdecktes Eigenkapital
  • Ergänzungsbilanz
  • Sonderbetriebsvermögen
  • Wechsel der Gewinnermittlung – Grund und Boden
  • Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG

Auf den Bilanzstichtag ist in der Praxis bei der Erstellung von Steuerbilanzen (zB bei der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gemäß § 24 EStG und bei Umgründungen unter Anwendung des UmgrStG) besonderes Augenmerk zu legen. Umgründungen werden nicht immer mit dem 31.12. (24:00 Uhr) eines Kalenderjahres, sondern gegebenenfalls mit 30.12. (24:00 Uhr) oder mit 1.1. (24:00 Uhr) vorgenommen. Der Umgründungsstichtag darf frei gewählt werden. Sofern sich zwischen 30.12 und 1.1. des Folgejahres nach den Grundsätzen des KFS/RL 25 keine wesentlichen Geschäftsfälle ereignen, kann für diese Umgründung die Bilanz des 31.12. mit den entsprechend richtigen Umgründungsdatum verwendet werden; von einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG kann dann abgesehen werden.