Die Fristen für die Aufstellung und Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung wurden durch die Einfügung des § 3a im COVID-19-GesG mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. Nr. 24/2020 erstreckt.
Damit wird im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Aufstellungsfrist auf neun Monate und die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.
Ist es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich, die in § 222 Abs. 1 UGB, § 22 Abs. 2 GenG, §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 oder 2 VerG genannten Unterlagen der Rechnungslegung nicht innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, sieht § 3a Abs. 1 vor, dass diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden darf.
Durch § 3a Abs. 2 COVID-19-GesG wird die Offenlegungsfrist für die in § 277 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen (insbesondere Jahresabschluss) von neun auf zwölf Monate verlängert. Dies gilt auch, wenn die Einreichung „gleichzeitig mit dem Jahresabschluss“ in einer anderen Bestimmung (zB § 280 Abs. 1 UGB) angeordnet wird (zB der Konzernabschluss) oder eine Unterlage gemeinsam mit einer in § 277 Abs. 1 genannten Unterlage offenzulegen ist (zB der gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 243b Abs. 6 UGB).
Die Bestimmung ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die fünfmonatige Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen ist (§ 4 Abs. 3 COVID-19-GesG), dh auf alle Abschlussstichtage nach dem 15.10.2019 (somit faktisch für Bilanzstichtage ab 31.10.2019). Die Regelung gilt letztmalig für Abschlussstichtage, die vor dem 1.8.2020 liegen. Für Abschlussstichtage ab dem 1.8.2020 gilt wieder die neunmonatige Offenlegungsfrist.
Der Anwendungsbereich des § 2 des 1. COVID-19-JuBG (40tägige Fristverlängerung, vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) erstreckt sich somit nur mehr auf jene Unterlagen der Rechnungslegung, die am 16.3.2020 schon aufgestellt sein mussten sowie auf die zweimonatige Frist für eine neuerliche Zwangsstrafe nach § 283 Abs. 4 UGB.