Das Ziel der Neuregelung ist eine effektive(re) Besteuerung von Immobilientransaktionen bei den sogenannten Sharedeals. Dies soll durch die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung, andererseits durch Verschärfungen bei Immobiliengesellschaften (vgl. SWK-Heft 14/15, 2025, S. 687f).
Die maßgebliche Beteiligungsschwelle soll von 95 % auf 75 % sinken. Mittelbare Anteilsverschiebungen sollen zukünftig umfasst sein. Letzteres wird Umgründungen komplizierter und gegebenenfalls teurer machen bzw. uU werden suboptimale Gesellschaftsstrukturen beibehalten (zB Zwischengesellschaft, bei der eine Immobilie als Asset deal verkauft wurde und nur mehr als Mantelgesellschaft vorhanden ist, wird beispielsweise beibehalten werden müssen). Eine Börsenklausel soll dafür sorgen, dass Übergänge von an einer Wertpapierbörse behandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben.
Immobiliengesellschaften: nach der Legaldefinition liegt deren Schwerpunkt der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der „Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken“; in einer Gesamtschau sollen insbesondere das Vermögen der Gesellschaft oder die erzielten Einkünfte ausschlaggebend sein. Die Bemessungsgrundlage bei Immobiliengesellschaften soll der gemeine Wert sein und zwar bei Anteilsübertragung als auch bei Umgründungen!
Im Familienverband können – um eine Ungleichbehandlung zwischen Share Deals und Asset Deals zu verhindern – weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz angewendet werden.
Die Änderungen sollen vorwiegend mit 1.7.2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht oder entstehen würde.