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Änderung der Sterbetafeln – unternehmensrechtlich neue Override-Verordnung und steuerrechtliche Besonderheit



Unternehmensrechtliche Verteilung des Unterschiedsbetrags aus der erstmaligen Anwendung der neuen Rechnungsgrundlagen für Sozialkapitalrückstellungen ist für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2017 beginnen möglich! Die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P (Sterbetafeln) für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen berücksichtigen insbesondere die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit und kann im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Rückstellungen haben. Da die sofortige Anwendung der neuen Sterbetafeln einen deutlichen Mehraufwand verursachen kann, hat der Gesetzgeber mit der am 20. November 2018 in Kraft tretenden Override-Verordnung (BGBl II Nr. 283/2018) reagiert:

  • Sollte die Zuführung bzw. Auflösung der Rückstellung für Pensionen, Jubiläumsgelder oder Abfertigungen auf Grund der neuen Rechnungsgrundlagen dazu führen, dass kein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird und dies ist auch mit zusätzlichen Anhangangaben nicht möglich, so kann der Unterschiedsbetrag aus der Erstanwendung der neuen Sterbetafeln gleichmäßig über einen Zeitraum von bis zu längstens fünf Jahren verteilt werden. Die Verteilung erfolgt entweder durch eine jährlich gleichmäßige Aufstockung der Rückstellung oder alternativ durch Einstellung einer aktiven Rechnungsabgrenzung mit Auflösung des Unterschiedsbetrags über den definierten Zeitraum von bis zu fünf Jahren.
  • Sollte von dieser Möglichkeit der ratierlichen Erfassung des Unterschiedsbetrags Gebrauch gemacht werden, liegt in Höhe des noch verbliebenen Unterschiedsbetrags eine Ausschüttungssperre vor.
  • Zudem ist im Anhang eine entsprechende Angabe des Unterschiedsbetrags und des Verteilungszeitraums anzugeben.

Steuerrechtlich ist bei der Änderung der Sterbetafeln (biometrische Rechnungsgrundlagen) zwingend eine Verteilung nach § 14 Abs. 13 EStG erforderlich: „Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.“ Dieses Auseinanderlaufen zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht bedingt zum einen eine Anpassung der jährlichen Mehr-Weniger-Rechnung bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer und zum anderen eine Berücksichtigung bei der Berechnung der latenten Steuern.