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Bestimmung der Abschreibungsmethode im UGB



Neben der Bestimmung der Nutzungsdauer wirkt sich die Wahl der Ab­schreibungsmethode direkt auf die Höhe der Abschreibung aus. Diese muss dem Grundsatz des § 204 Abs. 1 UGB folgen und eine gleich­mäßige Verteilung des Wertverzehrs erlauben. Grundlegend wird zwischen zwei Katego­rien unter­schieden, einerseits den Methoden der leistungsbedingten Abschreibung und andererseits den Me­thoden der Zeitabschreibung. Die nachfolgende Gliederung soll einen kurzen Überblick über die gän­gigsten Methoden geben (vgl. Janschek/Jung, 2010, S. 425ff).

  • Leistungsbedingte oder mengenproportionale Abschreibung: Anwendung im Bereich von Anlage­vermögen, welches nur verschleißbedingt an Wert verliert, etwa Testfahrzeuge.
    • Abschreibung für Substanzverringerung: Ein Spezialfall, welcher vor allem im Bereich der Rohstoffgewinnungsbetriebe ange­wendet wird (verlässliche Schätzung des Rohstoffab­baus).
  • Zeitabschreibung:
    • Lineare Abschreibung: Die Zeitabschreibung basiert auf der Prämisse, dass die Leistung des Vermögensgegenstandes über den Zeitraum in dem er abgeschrieben wird konstant bleibt und nicht signifikanten Schwankungen unterliegt. In diesem Fall muss ansonsten von einer linearen Abschreibung abgesehen werden.
    • Degressive Abschreibung: Im Vergleich zur linearen Methode beginnt der Abschreibungsbe­trag auf einem vergleichsweise höheren Niveau und wird dann jährlich geringer.
    • Progressive Abschreibung: Das exakte Spiegelbild der degressiven Abschreibung bei dem der Abschreibungsbetrag jährlich höher anstatt niedriger wird.

 

vgl. Janschek/Jung, §204 UGB in: Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht – Kommentar – Einzelabschluss, Wien: Linde Verlag 2010, S. 418-445.