Neben der Bestimmung der Nutzungsdauer wirkt sich die Wahl der Abschreibungsmethode direkt auf die Höhe der Abschreibung aus. Diese muss dem Grundsatz des § 204 Abs. 1 UGB folgen und eine gleichmäßige Verteilung des Wertverzehrs erlauben. Grundlegend wird zwischen zwei Kategorien unterschieden, einerseits den Methoden der leistungsbedingten Abschreibung und andererseits den Methoden der Zeitabschreibung. Die nachfolgende Gliederung soll einen kurzen Überblick über die gängigsten Methoden geben (vgl. Janschek/Jung, 2010, S. 425ff).
- Leistungsbedingte oder mengenproportionale Abschreibung: Anwendung im Bereich von Anlagevermögen, welches nur verschleißbedingt an Wert verliert, etwa Testfahrzeuge.
- Abschreibung für Substanzverringerung: Ein Spezialfall, welcher vor allem im Bereich der Rohstoffgewinnungsbetriebe angewendet wird (verlässliche Schätzung des Rohstoffabbaus).
- Zeitabschreibung:
- Lineare Abschreibung: Die Zeitabschreibung basiert auf der Prämisse, dass die Leistung des Vermögensgegenstandes über den Zeitraum in dem er abgeschrieben wird konstant bleibt und nicht signifikanten Schwankungen unterliegt. In diesem Fall muss ansonsten von einer linearen Abschreibung abgesehen werden.
- Degressive Abschreibung: Im Vergleich zur linearen Methode beginnt der Abschreibungsbetrag auf einem vergleichsweise höheren Niveau und wird dann jährlich geringer.
- Progressive Abschreibung: Das exakte Spiegelbild der degressiven Abschreibung bei dem der Abschreibungsbetrag jährlich höher anstatt niedriger wird.
vgl. Janschek/Jung, §204 UGB in: Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht – Kommentar – Einzelabschluss, Wien: Linde Verlag 2010, S. 418-445.