Mit der AFRAC-Stellungnahme 18: Eigenkapital bei der GmbH & Co KG (UGB) mit Juni 2026 wurde die bisherige Stellungnahme aus Dezember 2025 überarbeitet und an die Rechtsprechung des OGH angepasst und aktualisiert.
Nach der Entscheidung des OGH 6 Ob 207/20i vom 18.02.201 setzt eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auch bei der GmbH & Co KG die Einhaltung der „formalen“ Gewinnausschüttungsvorschriften, also die Feststellung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls einen Gewinnverteilungsbeschluss voraus (Vgl. ARAC 18 (Juni 2016)).
Die aktuelle Rechtslage lautet wie folgt:
§ 122 UGB (1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit die Aus zahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesell schafter ein anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungs widrig seine Einlage nicht geleistet hat. (2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der ande ren Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.
Für eine GmbH & Co KG ist aber – unabhängig davon, ob sie gemäß § 907 Abs 9 UGB unter die alte oder die neue Rechtslage fällt – zu beachten, dass diese Rechtslage durch die Rechtsprechung des OGH zur analogen Anwendbarkeit des Verbots der Einlagenrückgewähr überlagert wird und die für „echte“ Personengesellschaften geltenden Vorschriften dadurch teilweise verdrängt werden. Danach darf ein Gesellschafter einer GmbH & Co KG nur Gewinn er halten und entnehmen und auch das nur auf der Basis eines festgestellten Jahresabschlusses und gegebenenfalls eines Gewinnverteilungsbeschlusses, falls solche Gewinnverteilungsbeschlüsse im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind.
Aufgrund des Verweises auf Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs 1 Z 2 UGB gelten die Aussagen dieser Stellungnahme auch für inländische Flex KapG & Co, AG & Co und SE & Co sowie für alle anderen inländischen Personengesellschaften, bei denen mittelbar oder unmittelbar nur ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne der Anlage I der Richtlinie 2013/34/EU oder diesen Anlage I-Kapitalgesellschaften vergleichbare ausländische Gesellschaften in Nicht-Mitgliedstaaten der EU oder des EWR Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung sind oder kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und die unternehmerisch tätig sind (sog. „kapitalistische Personengesellschaft“). Wenn im Folgenden von einer GmbH & Co KG gesprochen wird, sind damit alle kapitalistischen Personengesellschaften im eben definierten Sinn gemeint (vgl. AFRAC 18 (Juni 2026) Rz 4a).
Für die Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH & Co KG wird laut AFRAC 18 (Juni 2026) Rz 5a nachstehende Gliederung empfohlen:
| Bezeichnung | |
| A. | Eigenkapital |
| I. | Komplementärkapital |
| 1. | Vereinbarte Einlagen |
| 2. | Abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
| 3. | Abzüglich Verlustanteil aus Vorjahren |
| II. | Kommanditkapital |
| 1. | Bedungene Einlagen |
| 2. | Abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
| 3. | Abzüglich Verlustanteil aus Vorjahren |
| III. | Kapitalrücklagen |
| IV. | Gewinnrücklagen |
| V. | Den Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn/Verlust (davon Gewinnvortrag) |
Detaillierte Aussagen zur Gliederungsempfehlung finden sich in AFRAC 18 (Juni 2026) Rz 6 bis 22.
Hinzuweisen ist insbesondere darauf,
- dass bei „echten“ Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen (Regelung im Gesellschaftsvertrag, Zustimmung der Gesellschafter) zulässigen gewinnunabhängigen Entnahmen bei einer GmbH & Co KG wegen der analog anzuwendenden GmbH-Kapitalerhaltungsvorschriften verboten sind. Als Entnahmen sind daher bei einer GmbH & Co KG nur Gewinnentnahmen zulässig (AFRAC 18 (Juni 2026) Rz 10).
- dass hinsichtlich unzulässiger Entnahmen ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft besteht, der analog zur eingeforderten ausstehenden Einlage zu behandeln ist, d.h. dieser Betrag ist gesondert als Forderung gegenüber dem Komplementär auszuweisen. Davon sind die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Herabsetzung der Vermögenseinlage, die zu einer Verminderung der vereinbarten Einlage führt, sowie vertragliche Darlehensgewährungen, die als Forderungen zu erfassen sind, abzugrenzen. Für solche Darlehensgewährungen ist wie für alle Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter das Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten.
- dass der Gewinnausschüttungsanspruch sowohl des Komplementärs als auch des Kommanditisten mangels gesellschaftsvertraglicher Regelungen erst mit der Feststellung entsteht, ansonsten frühestens mit der Aufstellung des Jahresabschlusses, letzteres aber nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass der Jahresabschluss mit dem Abschluss der Aufstellung verbindlich ist.