Die AFRAC-Stellungnahme 40, veröffentlicht im September 2024, behandelt die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB). Ziel ist es, klare Kriterien festzulegen, um zu bestimmen, ob solche Instrumente als Eigen- oder Fremdkapital zu klassifizieren sind, und die entsprechenden bilanziellen Konsequenzen darzustellen. Die Aussagen der Stellungnahme nach AFRAC 40 sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten, um die Kriterien für Eigen- oder Fremdkapital zu erfüllen.
Anwendungsbereich und Zielsetzung
Hybride Finanzinstrumente kombinieren Merkmale von Eigen- und Fremdkapital. Beispiele hierfür sind Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital, partiarische Darlehen oder Perpetual Bonds. Die Stellungnahme gilt unabhängig von Branche und Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens und findet somit auch bei Personengesellschaften Anwendung. Sie bezieht sich jedoch nicht auf Gesellschaftereinlagen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dem Eigenkapital zuzuordnen sind, sowie auf strukturierte Finanzinstrumente, die in Einklang mit der bisherigen Bilanzierung in einen Eigen- und einen Fremdanteil aufgeteilt werden.
Kriterien für die Qualifikation als Eigenkapital
Ein hybrides Finanzinstrument wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Nachrangigkeit: Im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Emittenten kann ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger geltend gemacht werden. Eine vertragliche Nachrangigkeit gegenüber nur einzelnen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern ist nicht ausreichend.
- Kapitalerhaltung bei Vergütung: Die Vergütung darf nur aus Beträgen erfolgen, die als ausschüttbarer Bilanzgewinn dargestellt werden können oder aus ungebundenen Eigenkapitalbestandteilen geleistet werden, die als ausschüttbarer Bilanzgewinn dargestellt werden könnten. Die Vergütung darf somit nicht zulasten des gebundenen Kapitals erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Vergütung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich und muss sich nicht notwendigerweise am Gewinn des Unternehmens orientieren.
- Kapitalerhaltung bei Rückzahlung: Eine Rückzahlung des hybriden Finanzinstruments ist nur unter Einhaltung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes möglich. Es muss vertraglich sichergestellt sein, dass im Falle einer Rückzahlung das formelle Eigenkapital nach Rückzahlung zumindest der Summe der gegen Ausschüttungen besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile entspricht. Ein Recht des Kapitalgebers, jederzeit eine Rückzahlung zu verlangen, insbesondere im Wege eines ordentlichen Kündigungsrechts, muss für die Qualifikation als Eigenkapital vertraglich ausgeschlossen sein. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund) ist für die Qualifikation als Eigenkapital unschädlich.
Bilanzierung und Ausweis
- Als Eigenkapital: Erfüllt ein hybrides Finanzinstrument die genannten Kriterien, ist es als materielles Eigenkapital auszuweisen. Es wird mit dem eingezahlten Betrag in das Eigenkapital aufgenommen und als gesonderter Posten innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen. Die Vergütung für ein solches Instrument wird nach dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag in einem gesonderten Posten vor dem Gewinn-/Verlustvortrag ausgewiesen und mindert den Bilanzgewinn bzw. erhöht den Bilanzverlust.
- Als Verbindlichkeit: Erfüllt das Instrument die Kriterien nicht, ist es als Verbindlichkeit auszuweisen. Die Vergütung wird im Finanzerfolg erfasst. Nach dem Grundsatz der Bilanzklarheit kann es sachgerecht sein, einen gesonderten Unterposten innerhalb der Verbindlichkeiten einzufügen.
Anhangangaben
Im Anhang sind jene Informationen anzuführen, die den Adressatenkreis des Jahres- bzw. Konzernabschlusses in die Lage versetzen, die Qualität sowie die Auswirkungen des begebenen hybriden Finanzinstruments auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens einschätzen zu können. Dies umfasst insbesondere die wesentlichen vertraglichen Bedingungen, wie z.B. frühestmögliche Kündigungs- und Auszahlungstermine, Art und Ausmaß der Vergütung und der Verlustbeteiligung sowie vereinbarte Bedingungen zur Nachrangigkeit.
Erstmalige Anwendung
Die AFRAC-Stellungnahme 40 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Für hybride Finanzinstrumente, die vor Inkrafttreten der Stellungnahme begeben wurden, wird die Anwendung der Stellungnahme empfohlen. Im Falle der Beibehaltung des bisherigen Ausweises sind im Anhang diese hybriden Finanzinstrumente anzuführen.
Diese Stellungnahme bietet klare Richtlinien für die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente und trägt zur Transparenz und Vergleichbarkeit in der Finanzberichterstattung bei.