Eine echte Treuhandschaft (= fiduziarische Treuhand) liegt vor, wenn jemandem Rechte übertragen werden (= Treuhänder), die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (= Treugeber) nur in bestimmter Weise ausüben soll. Während der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des Treugutes ist, besitzt der Treuhänder das zivilrechtliche Vollrecht. An Formen kann eine Übertragungstreuhand (= Übertragung des Treugutes vom Treugeber an den Treuhänder), einer Vereinbarungstreuhand (O= Behandlung eines dem Treuhänder zuzurechnenden Guts nunmehr als Treugut) oder einer Erwerbstreuhand (= treuhändiger Erwerb des Treugutes von einem Dritten) auftreten. Dem Treugeber steht in der Insolvenz des Treuhänders ein Exzendierungs- und Aussonderungsrecht am Treugut als Sondervermögen zu (vgl. Hayden/Varro in SWK 6/2018, S. 319).
Im Unterschied dazu verbleibt bei der unechten Treuhand (= Ermächtigungstreuhand) das zivilrechtliche Eigentum beim Treugeber, denn der Treuhänder übernimmt nur Verwaltungsagenden und ist weisungsgebunden.
Treuhandschaften müssen unternehmensrechtlich im Jahresabschluss – zumindest nach einem Teil der herrschenden Lehre – offengelegt werden. Es besteht jedoch keine einheitliche Meinung (vgl. Hilber in Torggler: UGB, 3. Auflage (2019), § 199) bzw. gibt es von Seiten der Standardsetter (zB AFRAC oder Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) keine konkretisierende Aussage.
Folgende Bilanzierungsvarianten werden beim Treugeber bei der echten bzw. unechten Treuhandschaft vertreten (vgl. Hayden/Varro in SWK 6/2018, S. 319ff):
- Der Treugeber hat als wirtschaftlicher Eigentümer die Vermögensgegenstände in seiner Bilanz auszuweisen.
- Wurden die Gegenstände vom Treuhänder von einem Dritten erworben oder selbst hergestellt, kann auch nur ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Treuhänder beim Treugeber zu aktivieren sein (= entspricht dem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch im Rahmen einer Insolvenz des Treuhänders).
Bei der echten Treuhandschaft werden beim Treuhänder nachstehende Bilanzierungsvarianten vertreten (vgl. Hayden/Varro in SWK 6/2018, S. 319ff):
- Ausweis des Vermögensgegenstandes als Vorspalte in der Bilanz und Herausgabeanspruch in gleicher Höhe auf der Passivseite zu bilanzieren. Unseres Erachtens ist bei Vermögensgegenständen auch ein Wertverlust zu bilanzieren und reduziert sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite;
- Ausweis als eigenständiger Posten und Passivierung des Herausgabeanspruchs;
- Allgemeiner Ausweis ohne Hinweis auf das Treuhandverhältnis, sofern das Treuhandvermögen vom Treuhänder für fremde Rechnung selbst erworben wurde. Der Herausgabeanspruch ist in gleicher Höhe zu passivieren;
- Treuhandvermögen kann unter der Aktivseite der Bilanz gesondert dargestellt werden;
- Jedenfalls Angabe der Treuhandverhältnisse im Anhang (vgl. auch Bertl/Hirschler, RWZ 2008/62, S. 219), wobei eine namentliche Nennung des dahinterstehenden Treugebers in jedem Fall unterbleiben kann;
- Ausweis ist im Jahresabschluss mangels wirtschaftlichen Eigentums des Treuhänders und aufgrund des Bestehen eines Aussonderungsrechts im Insolvenzfall nicht notwendig.
Aufgrund der Informationsfunktion erscheint uE ein Buchausweis geboten, wobei ein Ausweis unter der Bilanz als gesonderter Posten oder im Anhang am ehesten Rechnung getragen würde. Jedenfalls sollte uE im Anhang darauf hingewiesen werden, wie die Bilanzsumme durch die Aktivierung des Treuhandvermögens betragsmäßig beeinflusst wird, um die Auswirkung auf betriebswirtschaftliche Kennzahlen bzw. Kennzahlen zum Unternehmensreorganisationsgesetz ermitteln zu können.