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Der Konzernbegriff nach dem VwGH



Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.6.2024, Ro 2021/15/0012 die Definition von „Konzern“ und „konzernzugehöriges Unternehmen“ dargelegt.

Für die Begriffe „Konzern“ bzw. „konzernzugehörige Unternehmen“ bezieht sich die steuerrechtliche Rechtsprechung auf den Konzernbegriff des § 15 AktG und des § 115 GmbHG.

Für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) „einheitlichen Leitung“ iSd § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG ist nach der Rechtsprechung des VwGH das Mindesterfordernis, dass eine sich „auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik“ vorhanden ist. Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen vor allem Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen, personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht (vgl. neuerlich VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020). Die Leitung eines Konzerns kann sowohl auf rechtlichen als auch auf rein faktischen Gegebenheiten beruhen (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049, siehe auch VwGH 18.12.1966, 94/15/0162).

Ein Konzern kann auch vorliegen, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht. Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, dass die Leitung nicht von einem „herrschenden Unternehmen“ besorgt wird, sondern von einer anderen Stelle als Konzernspitze, sodass keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist. Auch natürliche Personen können rechtlich selbständige Unternehmen durch ihre Leitungstätigkeit zu einem Konzern verbinden (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0162, 28.10.2009, 2008/15/0049).

Für einen Konzern ist somit entscheidend, dass rechtliche selbständige Unternehmen durch entsprechende Einflussnahme planmäßig so koordiniert werden, dass dies der möglichen Leitungsstruktur eines Einheitsunternehmens entspricht. Es kommt somit auf die Möglichkeit einer Leitungsebene ankommen, einflusskonformes Verhalten der betroffenen Gesellschaften zu erwirken bzw. herbeiführen zu können (vgl. Aigner/Kofler/Moshammer/Tumpel, GES 2015, S 186f).

Der VwGH hatte bereits für die Auslegung des Konzernbegriffs in § 9 Abs. 7 KStG 1988 – mangels spezialrechtlicher Definition – klargestellt, dass auf den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff des § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG abzustellen sei (vgl. ua VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020).

Im Ertragssteuerrecht ist daher auf nachstehende Paragraphen hinzuweisen, die auf den Konzernbegriff Bezug nehmen:

Im Einkommensteuergesetz sind dies:

  • § 3 Abs. 1 Z 15 lit b, Z 21 und Z 35,
  • § 4d, § 7 Abs. 1a,
  • § 11 Abs. 3 Z 4,
  • § 26 Z 6,
  • § 77 Abs. 4a Z1 und
  • § 95 Abs. 2 Z 2 lit b (siehe auch § 67a Abs. 2).

Im Körperschaftsteuergesetz sind dies:

  • § 9 Abs. 7,
  • § 10 Abs. 3 Z 4,
  • § 12 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 (siehe auch §§ 12a, 14).