Für die Praxis haben Sykora/Prossinger im SWK-Heft 26 vom 15. September 2024 eine umfassende Darstellung der Bilanzierung von Beiträgen in die Instandhaltungsrücklage nach dem WEG beschrieben. Nachstehend ist die Handlungsempfehlung für die unternehmensrechtliche Bilanzierung dargestellt:
- Die Eigentümergemeinschaft hat in der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG ein gebundenes Sondervermögen, welches dem Wohnungseigentümer anteilig wirtschaftlich zuzurechnen ist.
- Die anteiligen Einzahlungen erfüllen die Kriterien als Vermögensgegenstand, da die Zahlungen einen selbständigen Wert darstellen und – zumindest abstrakt – verwertbar sind (vor Verwendung bzw. bei Erwerb von Wohnungseigentum).
- Der Ausweis sollte unter dem Bilanzposten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ im Umlaufvermögen erfolgen. Die Fristigkeit wird einzelfallbezogen nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sein.
- Die Ein- und Auszahlungen sind entsprechend der Art und dem Zeitpunkt der Verwendung bilanziell zu beurteilen:
- laufender Aufwand (Instandhaltung)
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zu aktivierenden Vermögensgegenstands nach den allgemeinen Kritierien