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Sustainable Finance EU Taxonomie (2020/852, Taxonomie-VO)



Die Taxonomie-VO ist neben der Erweiterung  des Adressatenkreises für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung ein weiterer wesentlicher Pfeiler des European Green Deals.

Bei der Taxonomie handelt es sich um ein Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten. Gefordert wird die Offenlegung von Kennzahlen (KPI) über den Fortschritt der offenlegungsverpflichteten Unternehmen hin zur Nachhaltigkeit ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten.

Intention der Taxonomie-VO ist die Lenkung von Kapital in Richtung nachhaltiger Investitionen.

Die offenzulegenden Kennzahlen sind in Artikel 8 der Taxonomie-VO und der diese ergänzende delegierte Verordnung, welche von der Kommission am 6. Juli 2021 final angenommen wurde, definiert.

Betroffene Unternehmen

Die Taxonomie-VO ist ab 1. Januar 2022 auf alle Unternehmen, die von der verpflichtenden nichtfinanziellen Berichterstattung erfasst sind anzuwenden. Aktuell sind somit von der Taxonomie-VO bereits börsennotierte Unternehmen und Public Interest Entities mit mehr als 500 Mitarbeitern und über EUR 40 Mio Umsatz oder über EUR 20 Mio Gesamtvermögen erfasst.

Ab 1 Jänner 2023 wird die Berichtspflicht auf alle Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten:

  • Umsatz EUR 40 Mio.
  • Bilanzsumme EUR 20 Mio.
  • 250 Mitarbeiter

ausgedehnt.

Wesentliche gem. Taxonomie-VO zu veröffentlichende Informationen:

  • Anteil taxonomiefähiger und nicht taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten an Gesamtumsatz, Investitionsausgaben „CapEx“ und Betriebsausgaben „OpEx“
  • Anteil taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten an Gesamtumsatz, Investitionsausgaben „CapEx“ und Betriebsausgaben „OpEx“

Vorgehensweise bei Ermittlung der Pflichten laut Taxonomie-Verordnung:

Schritt 1: Identifikation der Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens

Als Basis für sämtliche weitere Handlungen sind in einem ersten Schritt die Wirtschaftätigkeiten eines Unternehmens zu identifizieren, um diese in der Folge beurteilen zu können.

Schritt 2: Beurteilung der Taxonomiefähigkeit

In einem zweiten Schritt ist die Taxonomiefähigkeit der in Schritt 1 identifizierte Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens zu beurteilen.

Die Taxonomiefähigkeit wird durch ein NACE-Code Screening ermittelt. Dabei erfolgt ein Abgleich der identifizierten Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens mit den technischen Bewertungskriterien. Für die Ermittlung der Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen hat die Europäische Kommission einen „EU Taxonomy Compass“ zur Verfügung gestellt. Den „EU Taxonomy Compass“ finden Sie hier: http://EU Taxonomy Compass | European Commission (europa.eu)

Der Anteil von taxonimiefähigen und nicht-taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens an Gesamtumsatz, Investitionsausgaben „CapEx“ und Betriebsausgaben „OpEx“ ist zu veröffentlichen.

Wurden im Rahmen dieser Analyse taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens festgestellt, hat in einem dritten Schritt eine Beurteilung der Taxonomie-Konformität dieser Wirtschaftstätigkeiten zu erfolgen und es bestehen weitere Berichtspflichten.

Schritt 3: Beurteilung der Taxonomiekonformität

Eine Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens ist taxonomiekonform, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele der Taxonomie
  • Die Wirtschaftststätigkeit hat keine signifikanten, negativen Auswirkungen auf ein anderes Umweltziel – „do no significant harm“
  • Die Mindeststandards für Arbeits- und Menschenrechte werden eingehalten – „minimum safeguards“

Sofern die Beurteilung ergibt, dass eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiekonform ist, ist diese als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit einzustufen.

In der Folge ist der relative Anteil von taxonomiekonformen und damit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten an Gesamtumsatz, Investitionsausgaben „CapEx“ und Betriebsausgaben „OpEx“ zu veröffentlichen.

Art der Berichterstattung

Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als integrierter Bestandteil des Lageberichts. Als Form für die Berichterstattung ist eine standardisierten Berichtstabelle vorgesehen – siehe Delegated Act – supplementing regulation 2020/852 – Annex II.

Prüfungspflicht

Für die Angaben gemäß Taxonomie besteht, wie generell für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine externe inhaltliche Prüfungspflicht. Für die Prüfung ist zunächst begrenzte Sicherheit vorgesehen.