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Typenvergleich ausländischer mit inländischen Gesellschaften



Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 BAO) haben, sind nach dem österreichischen Körperschaftsteuergesetz (§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG) mit ihren Einkünften beschränkt steuerpflichtig (im Sinne des § 21 Abs. 1 KStG). Ausländische Körperschaften gelten als beschränkt steuerpflichtige Subjekte, wenn sie weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind und Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988 erzielen (Rz 131 KStR). Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung des ausländischen Rechtssubjektes durch den Ansässigkeitsstaat ist für die inländische Bewertung bedeutungslos. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist ausschließlich das österreichische Recht. Die ausländische Körperschaft muss dem inländischen Typus in ihrer Struktur zwar nicht genau entsprechen, das eine oder andere Merkmal kann fehlen oder in seiner Bedeutung eingeschränkt sein, es müssen aber ihre Merkmale in Gesamtheit unter Beachtung der wirtschaftlichen Stellung und des rechtlichen Aufbaues der inländischen Körperschaft vergleichbar sein (Rz 133 KStR). Entscheidend ist, ob das ausländische Rechtsgebilde auf Basis seines organisatorischen Aufbauas und seiner wirtschaftlichen Stellung unabhängig und selbständig wie eine österreichische juristische Person Rechte und Pflichten begründen kann. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung sind folgende Indizien für die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft relevant (Rz 134 KStR):

  • eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht;
  • starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital;
  • Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital;
  • Haftung für Gesellschaftsschulden ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt;
  • Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.

Neben diesen Basiskriterien können beim Typenvergleich aber auch noch andere Aspekte von Bedeutung sein. Für die Vergleichbarkeit spricht auch:

  • die ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter (kein gesetzliches Zustimmungserfordernis der anderen Gesellschafter);
  • das Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter (keine Verzichtsmöglichkeit und auch kein Ersatz durch die Erbringung von Dienstleistungen);
  • das Erfordernis der Eintragung in einem öffentlichen Buch (Handelsregister, Firmenbuch oder sonstige Bestätigung der Durchführbarkeit des Gesellschaftervertrages durch eine „öffentliche Instanz“ – BFH 23.06.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, 972) für die Entstehung der Gesellschaft.

Eine umfassende Auflistung der Vergleichbarkeit ausländischer Rechtsformen nach Ländern findet sich in der einschlägigen Fachliteratur, jedoch mit dem Hinweis, dass oftmals eine Einzelfallprüfung anhand des relevanten Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden muss (vgl. Pinetz/Steiner: Der Typenvergleich in der steuerlichen Beratungspraxis).