Die Europäische Kommission hat ein neues Paket von Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und zu Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angenommen (siehe Pressemitteilung vom 26. Februar 2025). Etwa 80 % der Unternehmen sollen vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ausgenommen und die einschlägigen Pflichten auf die größten Unternehmen konzentriert werden, da ihre Tätigkeiten vermutlich die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben werden. Die Vorschläge müssen noch durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat beraten und entschieden werden.
Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxanomie) dargestellt:
- Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit (für das Jahr 2025) in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 Bericht erstatten müssen („2. Welle“ = im Wesentlichen sind dies große Kapitalgesellschaften bzw. große kapitalistische Personengesellschaften) werden um 2 Jahre (bis 2028) verschoben;
- Neue Größenkriterium (danach) geplant: mehr als 1.000 Beschäftigte und einem Umsatz von mehr als 50 Mio EUR oder mehr als 25 Mio EUR Bilanzsumme;
- Ferner soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in den vorgelagerten Wertschöpfungsketten nicht belasten.
Detaillierte Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025.