Backbene

WiEReG – Inkrafttreten der Änderungen per 10.1.2020



Mit dem BGBl I Nr. 62/2019 wurde das WiEReG an die 5. Geldwäsche-RL angepasst. Das BMF hat am 3. Oktober 2019 eine umfangreiche Information zu den Änderungen veröffentlicht. Die Änderungen des WiEReG treten am 10.1.2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen betreffen:

  • Einbeziehung von Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, die von einem Drittland aus verwaltet werden in den Anwendungsbereich des WiEReG, wenn diese Immobilien im Inland erwerben oder eine Geschäftsbeziehung im Inland begründen Änderungen bei der Meldung von Kontrolle durch die Angabe des prozentuellen Anteils am Rechtsträger auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit a WiEReG)
  • Verpflichtende Offenlegung bei subsidiären Meldungen, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG)
  • Einführung einer jährlichen Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger. Binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG müssen die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen gemeldet werden oder die gemeldeten Daten bestätigt werden (§ 5 Abs. 1 Schlussteil WiEReG);
  • Pflicht zur Vermerksetzung und Angabe von standardisierten Gründen bei der Setzung von Vermerken (§ 11 Abs. 3 WiEReG)
  • Einführung einer öffentlichen Einsicht in das Register (§ 10 WiEReG)
  • Risikoorientierte Prüfung der Meldungen durch die Registerbehörde (§ 14 Abs. 3 WiEReG)

Jährliche Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger

Von den oa angeführten Änderungen ist für die Praxis die neue jährliche Meldepflicht hervorzuheben, die alle nicht meldebefreiten Rechtsträger betrifft. Laut Auskunft des BMF stellt sich der Ablauf dieser verpflichtenden jährlichen Aktualisierung bzw. Bestätigung der gemeldeten Daten wie folgt dar: „Die Frist zur Meldung beginnt gemäß § 5 Abs. 5 Schlussteil WiEReG mit dem Abschluss der (jährlichen) Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer zu laufen und beträgt ein Jahr und vier Wochen. Da es sich bei der jährlichen Überprüfung um einen rein internen Vorgang handelt, der nicht an das Register gemeldet wird, ziehen wir [das BMF, Anm.] für das Zwangsstrafenverfahren den Zeitpunkt der letzten Meldung heran, wodurch sich im Zweifel für die Berufsberechtigten eine Verlängerung der Frist ergibt. Da das Finanzvergehen der Nichtmeldung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 künftig an die Durchführung des Zwangsstrafenverfahrens gekoppelt ist, ist dieser Zeitpunkt auch für eine mögliche Strafbarkeit relevant. Beispielhaft stellt sich der zeitliche Ablauf wie folgt dar: 

  • 12. August 2020: Versendung des Erhebungsbogens vom Berufsberechtigten an den Klienten 
  • 1. September 2020: Einholung fehlender Dokumente 
  • 15. September 2020: Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer und Übersendung eines Auftrages zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer 
  • 21. September 2020: Eingang des unterschriebenen Auftrags zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beim Berufsberechtigten und Fertigstellung der jährlichen Überprüfung 
  • 23. September 2020: Absenden der vorerfassten Meldung und Ablage des unterschriebenen Auftrags zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer 
  • 26. August 2021: Verständigung über den Eintritt der jährlichen Meldepflicht durch den Änderungsdienst 
  • 21. September 2021: Fälligkeit der jährlichen Überprüfung  
  • 22. Oktober 2021: Automatisationsunterstützte Erstellung und Versand des Erinnerungsschreibens, verbunden mit der Androhung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist von sechs Wochen

Ein Zwangsstrafenverfahren wegen der Nichtdurchführung der jährlichen Meldung wird erst ab dem 10. Jänner 2021 eingeleitet, da erst dann zweifelsfrei feststeht, dass die Frist bei allen Fällen abgelaufen ist. Dadurch ergibt sich im nächsten Jahr [2020, Anm.] eine Übergangsphase, in der die jährliche Meldung durchgeführt werden sollte, damit die Klienten nicht gleich im Jänner 2021 Erinnerungsschreiben erhalten.“