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Brexit – umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.1.2021 bei Reihen- und Dreiecksgeschäften, Konsignationslägern, Lohnveredelung, Versandhandel, grenzüberschreitende Dienstleistungen und Vorsteuerrückerstattung



Die Neuregelung  der Reihengeschäfte seit 1.1.2020 gilt grundsätzlich auch bei Drittlandsachverhalten (vgl. Rz 474i UStR). Soweit österreichische Unternehmer Lieferungen im Rahmen von Reihengeschäften ab dem 1.1.2021 tätigen, wo sich der Lieferort im UK befindet, ist die bisherige Regelung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht mehr anwendbar. Es sind dann die Bestimmungen mit UK im Detail zu prüfen. Gleiches gilt auch für bisherige Dreiecksgeschäfte, welche nur innerhalb des Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Vorgaben möglich sind. Künftig ist daher zu beachten, dass die zollrechtlichen Bestimmungen bei Aus- und Einfuhr ebenso zur Anwendung gelangen.

Bei Konsignationslägern ist künftig zu prüfen, welche umsatzsteuerliche Konsequenzen sich für einen österreichischen Lieferanten bei der Einlagerung in das Konsignationslager im UK bzw. bei der anschließenden Lieferung an den britischen Kunden im UK ergeben. Wiederum ist zu beachten, dass beim Warentransport in das UK eine Ausfuhrzollanmeldung in Österreich und spiegelbildlich eine Importzollanmeldung im UK erforderlich sein wird.

Auch bei der Lohnverredelung (Waren werden für Zwecke der Lohnveredelung aus UK nach Österreich gebracht und wieder retourniert) – es gilt für den österreichischen Unternehmer zwar nach wie vor die B2B-Regelung – ist künftig auf die zollrechtlich korrekte Abrechnung zu achten.

Die unionsrechtliche Versandhandelsregelung (Lieferung von Österreich an britische Privatkunden) ist künftig nicht mehr anwendbar. Diese Lieferungen sind künftig als steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu beurteilen. Die Besteuerung der Einfuhr der Waren und die anschließende Lieferung an den britischen Privatkunden bestimmt sich künftig ausschließlich nach britischem Recht.

Bei Dienstleistungen ergeben sich für den österreichischen Dienstleistungserbringer an britische Unternehmer in der umsatzsteuerlichen Beurteilung keine Änderung – es kommt somit bei B2B-Umsätzen die Grundregel des § 3a Abs. 6 UStG zur Anwendung. Jedoch ist bei einem umsatzsteuerlichen Leistungsort im UK nach britischem Recht zu prüfen. Wegfallen wird jedoch die Notwendigkeit einer Meldung in der ZM für die erbrachte Dienstleistung an den britischen Unternehmer.

Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) können künftig die Sondervorschriften der Katalogleistungen nach § 3a Abs. 14 UStG zur Anwendung gelangen.

Ab 1.4.2021 ist die Vorsteuerrückerstattung ausschließlich nach britischem Recht vorzunehmen. Eine Vorsteuerrückerstattung über das österreichische Finanz-Online-Portal wird dann nicht mehr möglich sein.