Der Fachsenat für Betriebswirtschaft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat im Jänner 2019 eine Empfehlung zum Liquidationswert als Wertuntergrenze (KFS/BW 1 E 8) herausgegeben.
Der Liquidationswert bildet nach KFS/BW 1 die Untergrenze für den Unternehmenswert. Auf einen niedrigeren Fortführungswert sei nur dann abzustellen, wenn der Liquidation rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.
Der Liquidationswert ergibt sich als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.
Der Liquidationswert ist auch zur Ermittlung des Restwertes bei der Bewertung von Unternehmen mit begrenzter Bestandsdauer heranzuziehen. Der Unternehmenswert ergibt sich in diesen Fällen aus dem Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse bis zur Beendigung des Unternehmens zuzüglich des Restwerts im Sinne eines Liquidationswerts als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Beendigung des Unternehmens.
Das Liquidationskonzept hat sich auf sämtliche Vermögenswerte sowie Verpflichtungen, einschließlich aller außerbilanziellen Vermögenswerte und Verpflichtungen, am Bewertungsstichtag zu erstrecken. Das entscheidende Kriterium für den Ansatz eines Vermögenswerts stellt allein dessen Verwertbarkeit dar. Zu beachten ist im Liquidationskonzept die Zerschlagungsgeschwindigkeit und Zerschlagungsintensität, da der Liquidationswert wesentlich davon bestimmt wird. Als Zerschlagungsgeschwindigkeit versteht man die festgelegte Abwicklungsdauer. Die Zerschlagungsintensität wird mit dem im Liquidationsverfahren definierten Grad der Aufteilung bzw. Zusammenfassung des zu verwertenden Vermögens in Verwertungseinheiten verstanden. Eine Abwicklung unter Zeitdruck kann insoweit nachteilig sein, als sie zur Realisierung von bloßen „Schrottwerten“, zur Inkaufnahme von Auflösungskosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen) sowie zu grundsätzlich vermeidbaren Liquidationskosten führt. Bei der Festlegung der Zerschlagungsintensität ist zu beurteilen, inwieweit eine Veräußerung von wirtschaftlichen Einheiten (z.B. Teilbetriebe, Geschäftsbereiche) anstelle einer isolierten Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände realisierbar erscheint.
Das Liquidationskonzept hat auf rechtliche Vorgaben (Vorschriften im AktG bzw. GmbHG) für die Liquidation des Unternehmens Bedacht zu nehmen.