Am 11. Dezember 2019 wurde durch den EU-Kommissionspräsidenten der European Green Deal verkündet. Die Ausweitung des Kreises der von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen durch die CSRD (Corporate Sustainablility Reporting Directive) stellt neben der Taxonomie-VO einen wesentlichen Pfeiler des European Green Deals dar.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen. Weitere Berichtspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung können sich aus der Taxonomie ergeben. Einen Überblick über die Taxonomie und die im Zusammenhang damit bestehenden Verpflichtungen und erforderlichen Schritte geben wir in unserem gesonderten Artikel zur Taxonomie.
Ausweitung des betroffenen Kreises der von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung erfassten Unternehmen:
Für börsennotierte Unternehmen und Public Interest Entities mit mehr als 500 Mitarbeitern und über EUR 40 Mio Umsatz oder über EUR 20 Mio Gesamtvermögen, besteht die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß NFDR EU Directive 2014/95/EU und CSR RUG bereits seit dem Geschäftsjahr 2017.
Durch die aktuell im Entwurfsstadium befindliche CSRD ist eine Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen ab dem 1. Jänner 2023 vorgesehen. Eine Verschiebung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2024 ist möglich, ob diese erfolgen wird, ist aktuell nicht absehbar. Die Zahl der erfassten Unternehmen wird sich durch die Änderung erheblich erhöhen.
Laut dem aktuellen Entwurf der CSRD sind ab 1. Jänner 2023 alle Unternehmen von der Berichtspflicht umfasst, die zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten:
- Umsatz EUR 40 Mio.
- Bilanzsumme EUR 20 Mio.
- 250 Mitarbeiter
Ab 1. Jänner 2026 sind zusätzlich auch kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen von der Offenlegungsverpflichtung betroffen.
Anzuwendender Standard
Der EU Sustainability Reporting Standard ist unter Berücksichtigung von Branchenspezifika verbindlich anzuwenden.
Berichtspflichtige Sachverhalte gemäß CSRD
Durch die CSRD wurde der bereits im Anwendungsbereich der NFDR bestehende doppelte Wesentlichkeitsvorbehalt konkretisiert. Anzugeben sind demnach Sachverhalte, wenn diese relevante ökologische Auswirkungen ODER wirtschaftliche Relevanz haben.
Berichtsinhalte gemäß CSRD
Die gemäß CSRD festgelegten Berichtsbestandteile bauen auf den bereits gemäß NFDR bestehenden Berichtsinhalten auf. Dabei handelt es sich um:
- Geschäftsmodell und Geschäftsstrategie
- Umweltbelange, insbesondere Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- sowie Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz gesunder Ökosysteme und Biodiversität
- Sozialbelange und Mitarbeiterbelange, insbesondere Chancengleichheit und Arbeitsbedingungen
- Sozialbelange Menschenrechte, insbesondere Menschenrechte in der Lieferkette, Respektieren der Grundsätze von u.a. der Internationalen Menschenrechtscharta, UN-Menschenrechtskonventionen, Charta der Grundrechte in der EU
- Governance, insbesondere Funktion des Managements und des Vorstands, politisches Engagement, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, Geschäftsbeziehungen, Kontrollen und Risikomanagement
- Angaben zu Intangibles, wie beispielsweise Humankapital und Sozialkapital
- Prozess der Informationserhebung
Berichtsumfang
Im Rahmen der Berichterstattung sind die Nachhaltigkeitsziele sowie Fortschritte und Pläne, darzulegen und es ist darauf einzugehen, wie die Vereinbarkeit mit dem Pariser Abkommen sichergestellt wird.
Die Betrachtung hat retrospektiv und zukunftsbezogen zu erfolgen (kurz-, mittel und langfristig).
Zu wichtigen Nachhaltigkeitsrisiken und Abhängigkeiten sind detaillierte Angaben zu machen und es ist auf das Risikomanagement einzugehen.
Art der Berichterstattung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist zwingend im Lagebericht zu verankern.
Prüfungspflicht
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht eine externe inhaltliche Prüfungspflicht. Dies hat zunächst mit begrenzter Sicherheit zu erfolgen.
Autorin: WP/Stb Joana Schlager, LLM. oec.