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Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG



Für Umgründungen im Anwendungsbereich des UmgrStG, die seit dem 01. Jänner 2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, hat die Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG innerhalb von neun Monaten nach dem Umgründungsstichtag grundsätzlich über FinanzOnline und die dortige Eingabemaske zu erfolgen. Eine „Papiermeldung“ ist nur insoweit zulässig, als der übertragende oder übernehmende Rechtsträger am Tag des Beschlusses oder der vertraglichen Unterfertigung über keine inländische Steuernummer verfügt.

Die Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG hat jeder Vermögen Übertragende, aber auch jeder Vermögen Übernehmende zu machen, unabhängig und allenfalls zusätzlich zu einer Meldung der Umgründung (Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung) beim zuständigen Finanzamt im Sinne des § 13 Abs 1 UmgrStG.

Als Ausfüllhilfe für die Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG steht insbesondere auch das „Handbuch – Anzeige einer Umgründung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG“ auf der Homepage des BMF unter folgendem Link „Handbücher und spezielle Regelungen für Unternehmer“ zur Verfügung.