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Rechnungszinssätze für Abfertigungs-, Pensions- und ähnliche Verpflichtungen nach UGB für Oktober bis Dezember 2023



Gemäß AFRAC-Stellungnahme 27 (Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuch) ist für die Bewertung der Verpflichtung einer der beiden folgenden Zinssätze anzuwenden:

  1. der Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verpflichtungen im Wesentlichen entsprechendes Fremdkapital beschaffen kann (aktueller Zinssatz), oder
  2. der Zinssatz, der sich als Durchschnitt aus gemäß a) ermittelten Zinssatz zum Abschlussstichtag und den gemäß a) ermittelten Zinssätzen der vorangegangenen vier bis neun Abschlussstichtage ergibt (Durchschnittszinssatz)

Der gewählte Zinssatz und seine Ermittlung sind stetig anzuwenden. Ergänzend kann vereinfachend gemäß AFRAC die Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren getroffen werden, unter der Voraussetzung, dass dagegen keine erheblichen Bedenken bestehen.

Hinzuweisen ist jedoch aufgrund der stark geänderten Zinsstruktur in den letzten Monaten, dass einzelne Autoren in der Fachliteratur den Stichtagszins als möglichen Ansatz – ohne das Stetigkeitsgebot zu verletzen – ansehen ( abgefragt am 09.01.2024: https://www.actuarconsult.com/afrac-zinssatz/):

  • 31.10.2023: 4,13 %
  • 30.11.2023: 3,67 %
  • 31.12.2023: 3,21 %

Die unternehmensrechtlichen Diskontierungszinssätze nach § 211 Abs. 2 UGB für eine Restlaufzeit von 15 Jahren stellen sich für die folgenden Bilanzstichtage wie folgt dar:

 31.10.202330.11.202331.12.2023
Durchschnitt 7 Jahre 1,70 % 1,72 %1,74 %
Durchschnitt 10 Jahre 1,82 % 1,82 %1,82 %
Quelle:https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/abzinsungszinssaetze/abzinsungszinssaetze-772442 (abgefragt am 9.1.2024)

Für die unternehmensrechtlichen Diskontierungszinssätze vorhergehender Bilanzstichtage verweisen wir gerne auf unsere Artikelserie in den News.

Verschiedene Aktuare erzielen auf Basis unterschiedlicher Berechnungsverfahren (unter Beachtung zusätzlicher Faktoren) abweichende Zinssätze. Diese können ebenfalls unter Einhaltung des Stetigkeitsgebot angewendet werden. Wir verweisen hierbei auf das öffentlich zugängliche Zahlenwerk des jeweiligen Aktuars unter den folgenden Links: