Die neue Rechtsform der FlexCo kann für nahezu jede zulässige unternehmerische Tätigkeit, wie Handel, Dienstleistung und Produktion (Gewerbe oder Industrie), freiberufliche Tätigkeit, Beteiligungs-Holding, Besitzgesellschaft, Projektgesellschaft oder als Komplementärin einer FlexCo & Co KG herangezogen werden.
Die FlexCo steht für „Einpersonengesellschaften“, Joint Ventures zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern, für Familienunternehmen usw. zur Verfügung.
Ihre flexiblen Regelungen – insbesondere iZm Kapitalmaßnahmen und Finanzierungen – machen die FlexCo attraktiver als die GmbH und die (mit weniger Vertragsfreiheit ausgestattete) Aktiengesellschaft. Nachteilig ist jedoch die früher (ab „mittelgroße“ Kapitalgesellschaft iSd § 221 Abs. 2 und 4 UGB) eintretende Aufsichtsratspflicht bei einer FlexCo gegenüber einer GmbH.
Nachstehend fassen wir die Vor- und Nachteile einer FlexCo gegenüber einer GmbH und AG tabellarisch zusammen:
Aspekt | Flexco | GmbH | AG |
Mindest-Stammkapital (Gesellschaft) | € 10.000 | € 10.000 | € 70.000 |
davon mindestens einzuzahlen | € 5.000 | € 5.000 | 1/4tel (€ 17.500) |
Mindest-Stammeinlage jedes Gesellschafters | € 1 | € 70 | € 1 |
Mindest-Stammeinlage Unternehmenswert-Beteiligte | € 0,01 | – | – |
vereinfachte Gründung | Ja | Ja | Nein |
Aufsichtsrat | • grds nein • allerdings bereits bei einer „mittelgroßen“ FlexCo, sohin wenn zwei der nachfolgenden Kennzahlen gegeben sind: – Bilanzsumme: > € 5 Mio – Umsatz: > € 10 Mio – Zahl der Arbeitnehmer: > 50 • sonst wie bei GmbH | • grds nein • ja, wenn (unter anderem): – Stammkapital > €70.000 und Gesellschafter > 50 – Arbeitnehmer: > 300 – eventuell: Zusammen-rechnung mit Tochter-gesellschaften – Unternehmen von öffentlichem Interesse | Ja, immer |
Umlaufbeschlüsse | •wenn gesellschaftsvertraglich geregelt: kein Einverständnis aller Gesellschafter nötig; • auch in Textform (zB E-Mail) | • Einverständnis aller Gesellschafter nötig; • ob Textform (zB E-mail) möglich, ist nicht geklärt | nicht möglich |
Uneinhe!tliche Stimmabgabe (zB für treuhändig gehaltene Geschäftsanteile) | Ja | Nein | Nein |
Gesellschaftsrechtliche Mitarbeiterbeteiligung | 1. als „echte“ Gesellschafter (inklusive aller Rechte) oder 2. als Unternehmenswert-Beteiligte (ohne Stimmrecht und nur gesetzlichen Mindest- Informationsrechten) | nur als „echte“ Gesellschafter (inklusive aller Rechte) | nur als „echte“ Aktionäre (inklusive aller Rechte) |
Übertragung von Geschäftsanteilen | durch schriftliche Notars- oder Anwaltsurkunde oder durch Notariatsakt | nur durch Notariatsakt | formfrei |
Aufteilung des Geschäftsanteils in unterschiedliche Stückanteile (Anteilsklassen) | Ja | Nein | Ja |
Teilbarkeit von Anteilen (unter Lebenden) | Grundsatz: Ja Änderung im Gesellschafts- vertrag möglich | Grundsatz: Nein Änderung im Gesellschaftsvertrag möglich | Nein |
Erwerb eigener Anteile durch Gesellschaft grds möglich | Ja | Nein | Ja |
bedingtes Kapital möglich | Ja | Nein | Ja |
genehmigtes Kapital möglich | Ja | Nein | Ja |
genehmigtes bedingtes Kapital möglich | Ja | Nein | Ja |
Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungen möglich | Ja | Nein | Ja |
Einziehung von Geschäfts-anteilen möglich | Ja | Nein | Ja |
Änderung der Rechtsform möglich | Ja | Ja | Ja |