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Vor- und Nachteile einer FlexCo gegenüber GmbH und AG



Die neue Rechtsform der FlexCo kann für nahezu jede zulässige unternehmerische Tätigkeit, wie Handel, Dienstleistung und Produktion (Gewerbe oder Industrie), freiberufliche Tätigkeit, Beteiligungs-Holding, Besitzgesellschaft, Projektgesellschaft oder als Komplementärin einer FlexCo & Co KG herangezogen werden.

Die FlexCo steht für „Einpersonengesellschaften“, Joint Ventures zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern, für Familienunternehmen usw. zur Verfügung.

Ihre flexiblen Regelungen – insbesondere iZm Kapitalmaßnahmen und Finanzierungen – machen die FlexCo attraktiver als die GmbH und die (mit weniger Vertragsfreiheit ausgestattete) Aktiengesellschaft. Nachteilig ist jedoch die früher (ab „mittelgroße“ Kapitalgesellschaft iSd § 221 Abs. 2 und 4 UGB) eintretende Aufsichtsratspflicht bei einer FlexCo gegenüber einer GmbH.

Nachstehend fassen wir die Vor- und Nachteile einer FlexCo gegenüber einer GmbH und AG tabellarisch zusammen:

AspektFlexcoGmbHAG
Mindest-Stammkapital (Gesellschaft)€ 10.000€ 10.000€ 70.000
davon  mindestens einzuzahlen€ 5.000€ 5.0001/4tel
(€ 17.500)
Mindest-Stammeinlage jedes Gesellschafters€ 1€ 70€ 1
Mindest-Stammeinlage Unternehmenswert-Beteiligte€ 0,01
vereinfachte GründungJaJaNein
Aufsichtsrat• grds nein
• allerdings bereits bei einer „mittelgroßen“ FlexCo, sohin wenn zwei der nachfolgenden Kennzahlen gegeben sind:
– Bilanzsumme: > € 5 Mio
– Umsatz: > € 10 Mio
– Zahl der Arbeitnehmer: > 50
• sonst wie bei GmbH
• grds nein
• ja, wenn (unter anderem):
– Stammkapital > €70.000 und Gesellschafter > 50
– Arbeitnehmer: > 300
– eventuell: Zusammen-rechnung mit Tochter-gesellschaften
– Unternehmen von öffentlichem Interesse
Ja, immer
Umlaufbeschlüsse•wenn gesellschaftsvertraglich geregelt: kein Einverständnis
aller Gesellschafter nötig;
• auch in Textform (zB E-Mail)
• Einverständnis aller Gesellschafter nötig;
• ob Textform (zB E-mail) möglich, ist nicht geklärt
nicht möglich
Uneinhe!tliche Stimmabgabe
(zB für treuhändig gehaltene
Geschäftsanteile)
JaNeinNein
Gesellschaftsrechtliche Mitarbeiterbeteiligung1. als „echte“ Gesellschafter (inklusive aller Rechte)
oder
2. als Unternehmenswert-Beteiligte (ohne Stimmrecht und nur gesetzlichen Mindest- Informationsrechten)
nur als „echte“ Gesellschafter (inklusive aller Rechte)nur als „echte“ Aktionäre (inklusive aller Rechte)
Übertragung von Geschäftsanteilendurch schriftliche Notars- oder Anwaltsurkunde oder durch Notariatsaktnur durch Notariatsaktformfrei
Aufteilung des Geschäftsanteils in unterschiedliche Stückanteile (Anteilsklassen)JaNeinJa
Teilbarkeit von Anteilen (unter Lebenden)Grundsatz: Ja
Änderung im Gesellschafts-
vertrag möglich
Grundsatz: Nein
Änderung im Gesellschaftsvertrag möglich
Nein
Erwerb eigener Anteile durch Gesellschaft grds möglichJaNeinJa
bedingtes Kapital möglichJaNeinJa
genehmigtes Kapital möglichJaNeinJa
genehmigtes bedingtes Kapital möglichJaNeinJa
Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungen möglichJaNeinJa
Einziehung von Geschäfts-anteilen möglichJaNeinJa
Änderung der Rechtsform  möglichJaJaJa
Quelle: Reich-Rohrwig ua (Hrsg): Flexible Kapitalgesellschaft, Wien 2024, S. 15ff