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Bewertung von Handelswarenvorräten in volatilen Zeiten



Im Jahr 2022 kam es in einigen Branchen zu starken Preisschwankungen – man denke beispielhaft an die Preise von Baumaterial, Holz- oder Pelletspreise oder Stahlpreise.

Die Bewertung von Handelswaren ist nach § 207 UGB vorzunehmen, sodass das strenge Niederstwertprinzip gilt. Gegenstände des Umlaufvermögens sind zwingend auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis des Abschlussstichtages abzuschreiben. Besteht weder ein Börsenkurs oder Marktpreis gilt der beizulegende Wert als Vergleichsmaßstab.

Für die Frage der Abwertung kommen bei Handelswaren zwei Vergleichswerte in Frage und zwar

  • ein beschaffungsseitiger und
  • ein absatzseitiger Vergleichswert.

Damit soll dem Vorsichtsprinzip als Ausdruck des imparitätischen Realisitionsprinzips in Verbindung mit dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlunng Rechnung getragen werden: Gesunkene Wiederbeschaffungskosten signalisieren ebenso wie gesunkene Absatzpreise das Risiko eines zu teuer angeschafften Bestands und damit letztlich das Risiko zukünftig drohender Verluste aus dem Verkauf der Handelsware.

Daher ist bei Handelswarenvorräten stets der kleinste der drei Wertansätze – auch als „dreifaches Niederstwertprinzip“ bezeichnet – von

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Wiederbeschaffungspreis oder
  • absatzseitigem retrograden Vergleichswert

für die Bewertung der am Bilanzstichtag auf Lager liegenden Handelsware heranzuziehen (vgl. Bertl ua: Bewertung von Handelswarenvorräten in volatilen Zeiten, in RWZ 5/2023, S. 135).