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Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von symmetrischen und asymmetrischen Derivaten              



Derivate werden verwendet um verschiedenste Risiken, wie zB Zins- oder Währungsrisiken, abzusichern. Die sachgerechte Bilanzierung birgt aufgrund der Komplexität der Instrumente und der allgemeinen Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung (zB § 201 UGB) Schwierigkeiten in sich.

Was ist nun ein Derivat?

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument, das folgende Merkmale aufweist (vgl. Wolf: DJA 1/2023, S. 5):

  • Seine Wertentwicklung ist an einen Basiswert gekoppelt (zB Zinssatz, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Aktienkurs, Bonitätsrating etc.);
  • Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder nur eine vergleichsweise geringe Anfangsauszahlung;
  • Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Derivate berechtigen zum Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Basiswerts zu einem im Vorhinein fixierten Preis zu einem späteren Zeitpunkt. Daher werden Derivate auch Termingeschäfte genannt. Die Begriffe werden zumeist mit Anglizismen dargestellt:

  • Long-Position: ist die Position des Käufers eines Derivats
  • Short-Position: ist die Position des Verkäufers eines Derivats
  • Settlement: ist die Lieferung und Bezahlung eines Derivats und zugleich das Laufzeitende

Die Erfüllung des Termingeschäfts muss von beiden Vertragsparteien am Laufzeitende erfüllt werden, und zwar kann dies anhand einer effektiven Andienung oder eines Barausgleichs erfolgen. Bei der effektiven Andienung wird der Basiswert tatsächlich durch den Verkäufer geliefert und durch den Käufer bezahlt. Beim Barausgleich wird die Differenz zwischen Terminpreis und Marktpreis durch den Verlierer als Ausgleichszahlung an den Gewinner bezahlt.

Am Terminmarkt werden zwei Varianten unterschieden:

  • Unbedingte Termingeschäfte (Forwards, Futures und Swaps)
  • Bedingte Termingeschäfte (Optionen)

Die Bilanzierung von Derivaten bei Vertragsabschluss (Anschaffungszeitpunkt):

  • Unbedingte Termingeschäfte (= symmetrisches Derivat) haben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses idR Anschaffungskosten von null, denn zu diesem Zeitpunkt werden gleichwertige Ansprüche und Verpflichtungen begründet. Es wird bei Vertragsabschluss buchmäßig erfasst und die Anhangangaben, wie § 238 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB sind vorzunehmen.
  • Bedingte Termingeschäfte (= asymmetrische Derivate) erwirbt der Käufer ein Recht zum Abschluss des künftigen Geschäfts oder zum Erhalt eines bestimmten Betrages, während der Stillhalter eine entsprechende Verpflichtung übernimmt. Die Rechtsposition ist beim Käufer als sonstiger Vermögensgegenstand und beim Stillhalter als sonstige Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen. Der Erstansatz des Rechts bzw. der Verpflichtung erfolgt idR in Höhe der vereinbarten Optionsprämie.
  • Sofern Sicherheiten (Margins) iZm Derivaten geleistet werden, sind diese als sonstige Forderungen oder sonstige Verbindlichkeiten zu erfassen, da keine Erfüllungsleistung vorliegt.

Folgebewertung von Derivaten:

  • Unbedingte Termingeschäfte (= symmetrische Derivate) stellen schwebende Geschäfte dar und sind nur dann in der Bilanz anzusetzen, sofern gemäß § 198 Abs. 8 Z 1 UGB eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden ist (= imparitätisches Realisationsprinzip). Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 211 Abs. 1 UGB). Bei symmetrischen Derivaten ergibt sich der Erfüllungsbetrag aus dem beizulegenden Zeitwert am Bilanzstichtag (= negativer Marktwert).
  • Bedingte Termingeschäfte (= asymmetrische Derivate) werden beim Käufer gemäß §§ 207 und 208 UGB bewertet. Im Umlaufvermögen erfasste asymmetrische Derivate sind mit den Anschaffungskosten (idR vereinbarte Optionsprämie) oder dem niedrigeren Marktwert zu bewerten. Im Anlagevermögen werden asymmetrische Derivate gemäß § 204 UGB bewertet, wobei mangels laufender Nutzung eine planmäßige Abschreibung nicht sachgerecht ist. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist das Derivat auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Stillhalter hat neben der als sonstige Verbindlichkeit passivierte Optionsprämie eine Rückstellung für drohende Verluste zu erfassen, sofern der beizulegende Zeitwert höher als die passivierte Optionsprämie ist.
  • Wurden iZm Derivaten Sicherheiten (Margins) geleistet und als sonstige Forderung angesetzt, sind diese über die GuV abzuschreiben, soweit damit eine Abdeckung von Verlusten aus dem Derivat direkt zu verwenden sind. Eine Bildung einer Rückstellung ist nicht erforderlich, soweit Margins erfolgswirksam abgeschrieben werden.