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Neuerungen zu Umgründungen im AbgÄG 2023



Steuerliche Gestaltung von Rechtsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum

Bislang sah § 18 Abs. 3 UmgrStG für schuldrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft eine Abweichung von der steuerlichen Rückwirkung vor, wenn sich dise auf das eingebrachte Vermögen bezogen hat und iZm einer Beschäftigung, der Kreditgewährung oder der Nutzungsüberlassung standen. Diese Rechtsbeziehungen konnten erst für Zeiträume ab deren vertraglicher Vereinbarung, frühestens jedoch mit Abschluss des Einbringungsvertrages wirksam werden (vgl. Titz/Wild: Aktuelles zu Umgründungen im AbgÄG 2023, SWK 19, S. 809).

Für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.6.2023 sieht § 18 Abs. 3 UmgrStG nunmehr folgendes vor:

Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen können auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden, wenn spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nachweislich eine Entgeltvereinbarung getroffen wird. Abweichend davon sind jedoch Rechtsbeziehungen einer einbringenden natürlichen Person zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit deren Beschäftigung ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt dies auch für die Mitunternehmer.

Künftig ist eine ertragsteuerliche Rückwirkung von im Rückwirkungszeitraum abgeschlossenen Rechtsbeziehungen ausdrücklich zulässig. § 18 Abs. 3 UmgrStG enthält nur mehr eine Ausnahme und zwar, die Rechtsbeziehungen einer einbringenden natürlichen Person zur übernehmenden Körperschaft iZm ihrer eigenen Beschäftigung. Diese können weiterhin erst für Zeiträume nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages steuerwirksam vereinbart werden.

Neuer Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG – Verzicht auf Anteilsgewähr

Die Gewährung von neuen Anteilen kann für Umgründungen mit Stichtagen nach dem 30.6.2023 unterbleiben, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten begünstigtes Vermögen iSd § 12 Abs. 2 Z 2 oder 3 UmgrStG (also Mitunternehmer- oder Kapitalanteile) einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Ausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind.

Mit der neuen Bestimmung wird eine allenfalls notwendige Altanteilsabtretung (zusätzliche Kosten) vermieden.

Standardisierte Meldung von Umgründungen

Die im § 43 Abs. 1 UmgrStG normierte Anzeigepflicht von Umgründungen soll für den dem 31.12.2023 beschlossene oder vertraglich unterfertigte Umgründungen mit standardisiertem Formular über FinanzOnline (Umgründungsformular) erfolgen.